Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet interessante und ansprechende neue Chancen und Möglichkeiten zur Gewinnung von Mitarbeiten sowie deren längerfristige Bindung an Sie, als Unternehmer. Dieses soll nachfolgend einmal detaillierter aufgeführt werden: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz.

  • 15 % Zuschuss durch den Arbeitgeber ab 2019 sowie weitere Verbesserungen
  • Handlungsfelder
  • bAV Förderbeitrag
  • Riester Förderung
  • bAV über Tarifvertrag
  • Downloads sowie weitere interessante und hilfreiche Infos

Natürlich stehen Ihnen bei weiteren Fragen auch gerne die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg zur Verfügung.

Versorgen Sie Ihre potenziellen neuen Mitarbeiter sowie die bereits bei Ihnen angestellten neu und adäquat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Inkrafttreten dieses neuen bzw. geänderten Gesetzes war wohl der bisher erfolgreichste Meilenstein und eine der besten Entscheidungen und Hilfen der Regierung in Punkto Arbeitnehmer-Gewinnung sowie -Bindung an den Arbeitgeber. Dadurch kann den Auswirkungen des immer weiter fortschreitenden demografischen Wandels – gerade durch den Mangel an Fachkräften – durchaus etwas entgegengesetzt werden. Bereits mit Wirkung zum 01.01.2018 ist das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Nachfolgend erläutern wir kurz die wichtigsten und interessantesten Infos und Änderungen, die das neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz mit sich bringt.

Dieses neue Gesetz soll nicht nur darauf abzielen, die betriebliche Altersversorgung (kurz bAV) in ihrer Attraktivität nachhaltig zu stärken, sondern auch den Grad der Verbreitung der bAV gerade auch in kleineren sowie mittleren Unternehmen zu erhöhen, indem Förderungsmaßnahmen ergänzt werden. Denn gerade solche Unternehmen haben es oft schwerer als die riesigen und weltweit agierenden Konzerne, adäquate Mitarbeiter zu finden und diese auch, auf lange Zeit gesehen, an sich zu binden. Weiterhin soll der Anreiz, gerade für Beschäftigte mit geringerem Einkommen, erhöht werden, damit diese ebenfalls Eigenvorsorge betreiben sollen und können. Denn das Rentenniveau sinkt leider stetig, anstatt anzusteigen. So wird eine Erhaltung des Lebensstandards im wohlverdienten Ruhestand allein durch die gesetzliche Rente immer unwahrscheinlicher.

Durch das neu eingeführte Gesetz wird allen Arbeitgebern, sowie Unternehmern durch den Gesetzgeber ein optimales Instrument an die Hand gegeben, um mithilfe einer attraktiven betrieblichen Altersvorsorge potentielle neue geeignete Mitarbeiter einfacher zu gewinnen und bzw. oder diese noch intensiver und enger sowie längerfristig an das Unternehmen zu binden. Zwischenzeitlich wurden sogar diverse Umfragen durchgeführt, die nahelegen, dass eine betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als exzellentes Personalinstrument angenommen wird. Denn: Wenn sich der Chef ebenfalls um die Rente kümmert, kann dieser nicht „schlecht“ sein. So der Gedanke vieler Arbeitnehmer. Wenn Sie Fragen hierzu haben, oder eine persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz trat im Jahre 2018 in Kraft. Was hat sich durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert?

Um Ihnen einige Änderungen sowie Vorteile, die durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt wurden, nahezubringen, haben wir ein interessantes und informatives Video zusammengestellt. Durch dieses informationsreiche Video erhalten Sie auf einfache und anschauliche Weise einen interessanten ersten Eindruck, was die entscheidendsten Details des Betriebsrentenstärkungsgesetzes betrifft.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der positive Nutzen einer betrieblichen Altersvorsorge weiter hervorgehoben

Das Angebot, für Ihre künftigen Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge, eine sog. Betriebsrente, sicherzustellen, ist eine ideale Maßnahme, Ihre künftigen Mitarbeiter auch längerfristig an sich zu binden. In sämtlichen Branchen auf dem Arbeitsmarkt – egal, ob Industrie oder auf dem Dienstleistungssektor – hat sich das Anbieten einer adäquaten betrieblichen Altersvorsorge als ideales Mittel zur Gewinnung, sowie gerade auch längerfristigen Bindung der Mitarbeiter an Sie, als Arbeitgeber durchgesetzt.

Man kann sagen, dass dieses Gesetz für beide Seiten eine „Win-Win-Situation“ darstellt. Sie gewinnen und binden dadurch Mitarbeiter und diese profitieren von der bAV. Dies unterstreicht auch die absolut hohe Zufriedenheit mit den Ergebnissen der genutzten Mittel zur Bindung der Mitarbeiter in den Unternehmen. Dies ist auch anhand der nachfolgenden Grafik bildlich gut dargestellt und deutlich zu erkennen.

Die „ehemalige Welt“ der betrieblichen Altersvorsorge ab 2018 sah vor, dass:

  • Sämtliche Wege der Durchführung sowie Möglichkeiten der Förderung weiter genutzt werden können.
  • Verträge, die bereits existieren, bleiben bestehen und können unverändert fortgeführt werden.

Neuerungen per Gesetz!

Die durch den Tarifvertrag geregelten betrieblichen Altersvorsorgen mit den aktuellen Rahmenbedingungen ab 2018 sind als arbeitnehmer- sowie arbeitgeberfreundliches „Sozialpartnermodell“ anzusehen. Steckt man diese beiden „Modelle“ in ein Paket, dann erhält man die ideale Ergänzung sowie Optimierung der beiden bAV-Welten ab der Gesetzänderung im Jahr 2018. Die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg geben Ihnen hierzu gerne weitere Auskünfte und beraten Sie. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde enorm verbessert. Was genau an Verbesserungen bei der Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab 2018 eingetreten sind, möchten wir nachfolgend für Sie kurz aufführen und erläutern.

Verbesserung im Rahmen einer Direktversicherung:

  • Es besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 15 %, soweit der Arbeitgeber im Wege einer Entgeltumwandlung für Mitarbeiter an den Sozialabgaben spart. Dies gilt für die Neuverträge ab dem Jahr 2019 oder für die Altverträge ab dem Jahr 2022.
  • Der steuerfreie Rahmen der Förderung für diejenigen Beiträge, die im Rahmen des § 3 Nr. 63 EstG geleistet werden, wird erhöht.
  • Ein sog. bAV-Förderbetrag für Arbeitgeber wurde eingeführt. Das bedeutet, es gibt neue Entlastungen bei den Steuern für diejenigen Arbeitgeber, die zum Aufbau einer vom Arbeitgeber finanzierten bAV für Mitarbeiter bis zu einem monatlichen Gehalt von max. 2.200 Euro beitragen.
  • Eine staatliche Förderung für vollständige Kalenderjahre auch ohne jeglichen Entgeltbezug, was z.B. bei Wahrnehmung der Elternzeit, Nutzung einer Pflegeauszeit oder eines Sabbatjahres sowie einer evtl. Entsendung in das Ausland der Fall ist, wird gewährt, die sog. Nachdotierungsmöglichkeit.
  • Eine etwaige Anwendung der sog. Riester Förderung in der betrieblichen Altersversorgung wird interessanter.
  • Eine staatliche Förderung, die bei einem evtl. Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Unternehmen greift, wird verbessert, die sog. Regelung bei Abfindung.

Diese Verbesserungen treffen jedoch nicht nur für die Direktversicherung, sondern auch auf die Pensionskasse sowie den Pensionsfonds zu.

Universell greifend und anwendbar für sämtliche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind:

  • Die Gelegenheit zur Anwendung der sog. Opting-Out-Modelle, gemäß Gesetzgeber den sog. „Optionssystemen“ wurde eingeführt.
  • Zur Grundsicherung der Mitarbeiter später im Alter oder auch bei eintretender Erwerbsminderung wurde ein neuer Freibetrag festgelegt.

Einige neue Regelungen für die tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersversorgung sind u.a.:

  • Ein interessantes und für beide Seiten vorteilhaftes sog. „Sozialpartnermodell“ wurde eingeführt
  • Eine weitere Möglichkeit die betriebliche Altersversorgung mit Tarifvertrag zu vereinbaren, ist durch das neue „Sozialpartnermodell“ geboten worden.
  • Jedoch sind hierzu besondere Rahmenbedingungen vorgegeben, die in diesem Falle unbedingt zu erfüllen bzw. einzuhalten sind.
  • Diese Regelungen betreffen jedoch nur diejenigen Arbeitgeber, die entweder die Anwendung der notwendigen Tarifverträge individuell vereinbart haben bzw. dies künftig vereinbaren möchten oder aber einer sog. Tarifbindung unterliegen.

Terminvereinbarung

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg wenden.

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