Unterstützungskasse - Sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber perfekt

Gerade für Führungskräfte oder Leistungsträger ist die Unterstützungskasse eine perfekte Aufbauversorgung, da sich damit aufgrund staatlicher Förderung besonders gut hohe Versorgungslücken im Rentenalter schließen lassen. Beitragsaufwendungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer finanziert, sind steuerlich in unbegrenzter Größenordnung möglich. Eine Unterstützungskasse ist gerade für Führungskräfte und Leistungsträger als perfekte Aufbauversorgung geeignet, da sie aufgrund hoher staatlicher Förderung effektiv Versorgungslücken schließen kann.

Kaum Aufwand, aber sichere Vorsorge mit der Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse kann Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- sowie Invalidenversorgungen bieten, da sie eine rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung darstellt. Möglich sind im Rahmen der Leistungsplangestaltung sowohl Renten-, als auch Kapitalleistungen. Aus diesem Grund tritt der Arbeitgeber der AXA Unterstützungskasse als Mitglied bei. Dabei besteht die Möglichkeit der Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder durch Arbeitgeber. Die Unterstützungskasse schließt zur Versorgungsleistungsfinanzierung Rückdeckungsversicherungen ab.

Extra-Vorteil: Nicht nur durch Arbeitgeber, sondern auch durch Arbeitnehmer finanzierte Beitragsaufwendungen sind steuerlich in unbegrenzter Höhe möglich. Hierbei ist allerdings die Begrenzung von Höchstleistungen bei AG-Finanzierungen zu berücksichtigen.

Gegenüberstellung der Unterstützungskasse

Arbeitgebervorteile:

  • Sehr geringer Verwaltungsaufwand
  • Keine Begrenzung für steuerfreie Beitragszahlungen. Allerdings steuerliche Beschränkung auf Höchstleistungen bei AG-Finanzierung
  • Sozialversicherungsbeiträge werden eingespart; bis max. 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Entgeltumwandlung
  • Betriebsfremde Versorgungsrisiken werden insgesamt ausgelagert
  • Für Mitarbeiter mit großem Einkommen ergibt sich Mehrwert
  • Ohne jegliche Bilanzberührung
  • Durch einfache Versorgungs-Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber bestehen auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers keine Probleme
  • Als Betriebsausgaben absetzbar sind Verwaltungsgebühren, Rückdeckungsversicherungsbeiträge und PSV-Beiträge
  • Sogar bei frühzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters besteht kein Nachfinanzierungsrisiko

Arbeitnehmervorteile:

  • Durch Versorgungsleistungs-Auslagerung auf die Unterstützungskasse sowie dem Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (kurz: PSVaG) besteht große Sicherheit, selbst bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Enorme Steuerersparnisse: Es können steuerfrei angelegt werden bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West zzgl. nochmal 4% der BBG
  • Möglichkeit, eine Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsleistung mit einzuschließen
  • Erst im Versorgungsalter werden Versorgungsleistungen besteuert. Dann jedoch oftmals mit niedrigerem Steuersatz
  • Wahlweise lebenslange Altersrentenzahlung oder einmalige Kapitalzahlung möglich
  • Bei Entgeltumwandlung besteht Ersparnis bei Sozialversicherung. Diese beträgt 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Selbst bei Ausscheiden aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gibt es Möglichkeiten: Der Versorgungsvertrag wird beitragsfrei weitergeführt oder der Versorgungsanspruch wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg.

Es gibt viele gute Gründe für eine Unterstützungskasse von AXA

Die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg informieren Sie hierzu gerne ausführlich oder machen Ihnen ein Angebot.  Es besteht die Möglichkeit der Renten- oder auch Kapitalleistungszusage durch die Unterstützungskasse. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Versorgung durch eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung und/oder Hinterbliebenenleistungen zu erweitern. Dadurch ist es möglich, frühzeitige Risiken abzusichern.

Steuerliche Behandlung der Beitragszahlungen

Als betriebliche Ausgaben anzusehen und damit abzugsfähig sind Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen. Ebenso als betriebliche Ausgaben abzugsfähig sind evtl. zu zahlende Verwaltungshonorare. Über eine Unterstützungskasse zugesagte Versorgungszusagen müssen nicht beim Arbeitgeber bilanziert werden. Der Mitarbeiter kann die Beiträge in unbegrenzter Größenordnung steuerfrei einzahlen, wenn es sich um eine rückgedeckte Unterstützungskasse mittels Entgeltumwandlung handelt. Dies wiederum ermöglicht den Aufbau einer interessanten Zusatzversorgung durch nicht versteuerte Einkommensanteile.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beitragszahlungen

Die Beiträge sind von Sozialabgaben befreit, wenn diese zusätzlich zum Arbeitnehmergehalt gezahlt werden. Für Arbeitgeber sowie Mitarbeiter sind die Beiträge bis zu 4% der Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West von der Sozialversicherung befreit, wenn Beiträge durch den Mitarbeiter selbst im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass das Einkommen dem Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Daher ist es für Mitarbeiter möglich, aus unversteuerten sowie sozialversicherungsfreien Einkommensteilen eine adäquate Zusatzversorgung aufzubauen.

Steuerliche Behandlung der Leistungen

Die Leistungen aus der rückgedeckten Unterstützungskasse werden als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ insgesamt versteuert, da Zahlungen des Beitrages während der Anwartschaftsphase steuerbefreit sind. Jedoch besteht für Mitarbeiter die Möglichkeit, mit Vollendung des 64. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag geltend zu machen. Generell sind im Rentenalter die Steuern niedriger als während der Arbeitszeit. Dazu trägt auch der Versorgungsfreibetrag sowie andere steuerliche Vergünstigungen bei. Bis zum Jahr 2040 wird der Versorgungsfreibetrag allerdings schrittweise auf 0 Euro abgesenkt.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen

Unabhängig davon, ob die Versorgung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber finanziert wurde, unterliegen die Renten- und Kapitalleistungen nach heutigem Gesetz der betrieblichen Altersversorgung, die auch die rückgedeckten Unterstützungskassenversorgungen einbezieht, im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze prinzipiell der Kranken- sowie Pflegeversicherung. Sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese gesetzlich oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind davon betroffen. Nicht beteiligt an der Beitragszahlung sind Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer trägt Kranken- und Pflegebeiträge zu 100 %.

Vorgehen bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

Unter bestimmen Voraussetzungen behalten Arbeitnehmer bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Anwartschaft auf die Leistungen (sog. Unverfallbarkeit). Dies wird geregelt durch das Betriebsrentengesetz.

  • Eine sofortige Unverfallbarkeit laut Gesetz ist bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen (sog. Entgeltumwandlung) ausdrücklich geregelt.
  • Hat der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr bereits vollendet bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Versorgungszusage bestand zumindest 3 Jahre, tritt bei Versorgungen, die durch Arbeitgeber finanziert wurden, die Unverfallbarkeit ein.

Es besteht für Arbeitnehmer, die mit unverfallbaren Ansprüchen aus dem Unternehmen ausscheiden die Möglichkeit, die Unterstützungskassenversorgung entsprechend fortzuführen, falls der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitglied der AXA Versorgungskasse wird. Sollte der neue Arbeitgeber einer Fortsetzung und somit Mitgliedschaft nicht zustimmen, bleibt für den ehemaligen Arbeitnehmer die Versorgung im Rahmen des bis zum Ausscheiden finanzierten Betrages bestehen.

Bestand eine sog. verfallbare Anwartschaft und ein Mitarbeiter scheidet – im Falle einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung – aus, erfolgt per Rückkauf der Rückdeckungsversicherung eine Rückzahlung des aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdenden Deckungskapitals an die Unterstützungskasse. Das so freigewordene Deckungskapital kann zur Beitragsreduktion weiterer bestehender Rückdeckungsversicherungen genutzt werden.

Errichtung der Unterstützungskassenversorgung und damit verbundene Kosten

Der Aufwand für den Arbeitgeber ist sehr gering. Dieser muss hauptsächlich die Versicherung beantragen, Zahlungen der vereinbarten Vertrags-Beiträge veranlassen und bei evtl. Ausscheidungsfällen eine Meldung machen. Arbeitgeber können sogar gegen eine geringe Gebühr den überwiegenden Teil der Verwaltungsaufgaben sowie die Verwaltung laufende Rentenfälle an die Unterstützungskasse abgeben. Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (kurz: PSV) sichert unverfallbare Anwartschaften sowie laufende Renten der Unterstützungskasse sogar gegen Insolvenz des Trägerunternehmens ab. Dafür fällt ein PSV-Beitrag an, der einen Promillesatz im Verhältnis zum Absicherungsumfang beträgt und jährlich neu bemessen wird.

Selbst im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die späteren Versorgungsleistungen sicher, da per Gesetz unverfallbare Anwartschaften über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesichert sind. Für den Arbeitgeber fällt hierfür ein Mitgliedsbeitrag an.

Sie haben weitere Fragen?

Für weitere Informationen rund um die Unterstützungskasse kontaktieren Sie die Mitarbeiter der AXA Generalvertretung Christian Johannsen in Flensburg.

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