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AXA Daniel Holdenried in Memmingen Schutzbrief

Leistungsübersicht

A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs

Der Schutzbrief kann auf zwei Wegen vereinbart werden:
a  Wenn er gegen Zahlung eines Mehrbeitrags abgeschlossen wird, ist er Bestandteil des Vertrags über die Kfz-Haftpflicht­versicherung.

b  Wenn er im Rahmen der Mobilitätsgarantie nach A.2.2.4 vereinbart wird, ist er Bestandteil des Vertrags über die Kaskoversicherung.

Bitte rufen Sie uns sofort an, wenn Sie den Schutzbrief in Anspruch nehmen möchten. Wir organisieren für Sie die Hilfeleistung damit Sie möglichst gute Leistungen ohne Abzug erhalten.

A.3.1 Was ist versichert?

A.3.1.1 Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.

A.3.1.2 Erlauben es Ihnen die Umstände des Schadens nicht, sofort Kontakt mit uns aufzunehmen oder ist Ihnen die Kontaktaufnahme im Einzelfall nicht zuzumuten, erstatten wir die Kosten soweit sie bei einer Organisation durch uns auch entstanden wären.

A.3.2 Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

A.3.3 Versicherte Fahrzeuge

A.3.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss eines mitgeführten Anhängers.

A.3.3.2 Ist das versicherte Fahrzeug nicht fahrbereit und benutzen Sie deshalb anstelle des versicherten Fahrzeugs vorübergehend einen Mietwagen, tritt dieser an die Stelle des versicherten Fahrzeugs.

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.3.5 Wir helfen, wenn Ihr Fahrzeug ausfällt

Ist das Fahrzeug wegen eines nicht vorhersehbaren Ereignisses (z.B. Panne, Unfall oder Teilkaskoschaden) nicht fahrbereit, erbringen wir folgenden Leistungen:

■ Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile.

■ Abschleppen des Fahrzeugs
A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und beförderter Ladung. Die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen wir.


a  Bei versicherten Kaskoschäden und Nutzung des AXA Schadenservices in die nächste AXA Partnerwerkstatt.
b  In allen anderen Fällen und wenn das Abschleppen in eine AXA Partnerwerkstatt nicht möglich ist (z.B. im Ausland) in die nächstgelegene für die Reparatur geeignete Werkstatt.
Für Lkw, Wohnmobile und Gespanne ist die Leistung auf 200 Euro begrenzt.

■ Bergen des Fahrzeugs
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Für Lkw, gewerbliche Ladung, Wohnmobile und Gespanne ist die Leistung auf 2.500 Euro begrenzt.

A.3.6 Wir sorgen dafür, dass Sie mobil bleiben

Dauert die Reparatur oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft länger als vier Stunden, können Sie zwischen den folgenden Leistungen wählen:

■ Weiter- oder Rückfahrt
A.3.6.1 Wir organisieren folgende Fahrten:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt
a  bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse,
b  bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten für die Economyklasse.

■ Übernachtung
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit bis das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Die Kosten übernehmen wir bis höchstens 75 Euro je Übernachtung und Person für folgenden Zeitraum:
a  Wenn Sie die Leistungen Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Ersatzfahrzeug nach A.3.6.2 in Anspruch nehmen für eine Nacht.
b  Wenn Sie die Leistungen Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Ersatzfahrzeug nach A.3.6.2 nicht in Anspruch nehmen für drei Nächte.

■ Fahrzeugunterstellung
A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einem Schadenfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Für Lkw ist die Leistung auf 10 Euro pro Tag begrenzt.

A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise

Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.

■ Krankenrücktransport
A.3.7.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person.

■ Kosten für Krankenbesuch
A.3.7.2 Müssen Sie sich auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 1.000 Euro je Schadenfall.

■ Rückholung von Kindern
A.3.7.3 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers eines Pkw, Kraftrads oder Campingfahrzeugs weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.

■ Fahrzeugabholung
A.3.7.4 Kann der versicherte Pkw oder das versicherte Kraftrad oder Campingfahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 30 Cent je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person.

■ Was versteht man unter einer Reise?
A.3.7.5 Reise ist jede Abwesenheit des versicherten Fahrzeugs von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend a
Darüber hinaus erstatten wir nachgewiesene Taxifahrten bis zu einem Betrag von 50 Euro.

AXA Hauptvertretung Daniel Holdenried
Buxacherstr. 55
87700 Memmingen
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