AXA Berlin Fabian von Zweydorf Service-Blog

Haus­halts­auflösung im Todes­fall:
Wichtige Informationen für Erben

Der Verlust eines Familienangehörigen oder engen Freundes ist eine emotionale Herausforderung. Neben der Trauer müssen die Hinterbliebenen jedoch auch organisatorische Fragen klären, insbesondere wenn es um die Auflösung des Haushalts des Verstorbenen geht. Finanzielle Entlastung kann durch eine rechtzeitige Hinterbliebenenabsicherung des Verstorbenen erreicht werden. Doch die Wohnungsauflösung wirft viele Fragen auf: Soll der Mietvertrag gekündigt oder übernommen werden? Was sind die Kosten einer professionellen Entrümpelung? Müssen alle Erben der Kündigung des Mietvertrags zustimmen?

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Wer ist für die Haushaltsauflösung verantwortlich?

Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass ein Mietvertrag im Nachlass des Verstorbenen verbleibt und nicht automatisch mit dem Tod des Mieters endet. Dies bedeutet, dass die Erben entweder den Mietvertrag im Namen des Verstorbenen kündigen müssen oder in den Vertrag eintreten können.

Da die Abwicklung dieser Angelegenheit viel Zeit in Anspruch nehmen kann, sollten die Erben in Erwägung ziehen, bei ihren Arbeitgebern Sonderurlaub für die notwendigen Formalitäten und die Wohnungsauflösung zu beantragen.

Eintritt in den Mietvertrag nach Todesfall

Es ist wichtig zu beachten, dass Mieter bereits zu Lebzeiten im Mietvertrag den Namen ihres Partners, ihrer Partnerin oder ihrer Kinder als zukünftige Mieter vermerken können. Gemäß § 563 BGB:

"Ehepartner, Unverheiratete, eingetragene Lebenspartner und Kinder, die zusammen mit der verstorbenen Person in der Wohnung gelebt haben, dürfen als Mieter eingetragen werden und weiterhin in der Wohnung verweilen. Der Vermieter muss selbstverständlich über diesen Vorfall informiert werden."

Das Mietrecht sieht eine Rangfolge für den Eintritt in das bestehende Mietverhältnis vor:

  • Ehepartner, Lebenspartner
  • Kinder
  • Übrige Verwandte und verschwägerte Angehörige
  • Erben Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen mit dem Verstorbenen einen Haushalt geführt haben. Wenn beispielsweise Kinder bereits ausgezogen und einen eigenen Haushalt geführt haben, gelten sie nicht als "Kinder" im Sinne des Gesetzes, sondern als "Erben".

Sonderkündigungsrecht im Todesfall

Wenn Sie als Erbe die Wohnung des Verstorbenen nicht übernehmen möchten, müssen Sie diese beim Vermieter kündigen. Hierbei kommt das Sonderkündigungsrecht gemäß § 580 BGB zum Tragen. Die Erben des Verstorbenen, sofern dieser der Hauptmieter war, können innerhalb eines Monats nach dem Tod außerordentlich kündigen, unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese schriftliche Kündigung muss von allen Erben unterzeichnet werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass auch der Eigentümer der Immobilie ein Sonderkündigungsrecht hat, vorausgesetzt, er hat schwerwiegende Bedenken hinsichtlich des Eintritts einer Person in das Mietverhältnis.

Wohnungsauflösung bei Erbausschlagung

Wenn es keine rechtsgültigen Erben gibt und das Erbe ausgeschlagen wurde, stellt sich die Frage, wer die Wohnung räumt. In diesem Fall übernimmt der Vermieter die Wohnungsauflösung. Wenn hingegen Erben vorhanden sind, die sich nicht auf die Aufteilung des Inventars und der Wertgegenstände einigen können, kann der Vermieter eine Nachlasspflegschaft beantragen. Dies gibt ihm das Recht, die Räumung der Immobilie zu veranlassen.

Die Haushaltsauflösung in 9 Schritten

  • Informieren Sie als Erben zuerst den Vermieter über den Tod des Mieters.
  • Besichtigen Sie die Wohnung und stellen Sie sicher, dass Wasser, Gas und Strom abgestellt sind. Falls Haustiere vorhanden sind, müssen diese angemessen versorgt und an neue Besitzer vermittelt werden.
  • Prüfen Sie den Kühlschrank, die Küchenschränke, die Vorratskammer und den Keller auf verderbliche Lebensmittel. Diese sollten entweder mitgenommen oder entsorgt werden.
  • Informieren Sie Versicherungsgesellschaften, Energieversorger, Provider, die Deutsche Post, die GEZ und Kreditinstitute. Kündigen Sie auch Abonnements bei Streaming- oder Zeitschriftenanbietern sowie Vereinbarungen mit Lieferanten. Vergessen Sie nicht, die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und andere Zahlstellen zu benachrichtigen.
  • Die Erben sollten das Hinterlassene prüfen und sich gemeinsam über den Verbleib der Gegenstände einigen. Sie können auch einen verantwortlichen Erben für die Wohnungsauflösung und die erforderlichen Formalitäten schriftlich benennen.
  • Gegenstände, die keinen neuen Besitzer finden, können entweder von den Erben selbst entsorgt oder von professionellen Entrümplern beseitigt werden. Wenn die Erben die Haushaltsauflösung selbst durchführen, sollten sie festlegen, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt und welche von karitativen Einrichtungen übernommen werden sollen.
  • Wenn ein Container benötigt wird, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen, um den günstigsten Anbieter zu finden. Sie müssen auch eine Genehmigung zur Containeraufstellung einholen. Elektroschrott und Reifen können beim Wertstoffhof der Stadt abgegeben werden. Informieren Sie sich im Voraus über mögliche Kosten.
  • Falls die Wohnung vor der Übergabe an den Vermieter renoviert werden muss, sollten Sie eine Malerfirma beauftragen. Im Falle größerer Schäden müssen Sie klären, wer für die Reparatur verantwortlich ist.
  • Die Übergabe der Immobilie an den Vermieter sollte mithilfe eines Übergabeprotokolls festgehalten werden. Das Protokoll muss von allen Erben und dem Vermieter unterschrieben werden.

Q & A

Die wichtigsten Fragen beantwortet

Was gehört zur Haushaltsauflösung?

Was bringt eine professionelle Haushaltsauflösung?

Was kostet die Beauftragung einer Entrümpelungsfirma?

Wie können Kosten eingespart werden?

Fazit

Die Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall sind nicht unerheblich. Wenn sich die Erben für die Beauftragung einer Entrümpelungsfirma entscheiden, lohnt sich ein Preis-Leistungs-Vergleich. Bei einer Wohnungsauflösung in Eigenregie sollten Sie im Voraus die Kosten für den Wertstoffhof und Sperrmüllcontainer erfragen. Wenn ein Erbe in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten möchte, muss die gesetzliche Rangfolge beachtet und die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

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