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AXA Wolfgang Albrecht in Plauen Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Zweig der Sozialversicherung. Sie umfasst die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sowie die Absicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Die gesetzliche Rentenversicherung war und ist bislang das zentrale Element der Altersversorgung.

Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren, d.h. aktuelle Einnahmen der GRV (Beiträge und Bundeszuschüsse aus Steuermitteln) werden zur Finanzierung der heutigen Renten verwendet.
 
Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom versicherungspflichtigen Bruttoverdienst/ Arbeitseinkommen der Versicherten und vom Beitragssatz. Für das Jahr 2015 gilt ein Beitragssatz von 18,7%.
Der Beitrag ist je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.


Die Höhe einer durchschnittlichen Rente nach 45 Beitragsjahren beträgt ca. 40% vom Bruttolohn.

Aktuelle Situation

Probleme:

  • Alterung der Bevölkerung
  • steigende Lebenserwartung
  • Geburtenrückgang
  • Arbeitslosigkeit
  • Beiträge steigen, Leistungen sinken
  • Private Vorsorge wird immer notwendiger!

Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung

Für alle Leistungen muss eine 5 jährige allgemeine Wartezeit erfüllt sein.

1.    Rente wegen Alters

Regelaltersrente

  • alle, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, konnten noch mit 65 Jahren in Rente gehen
  • für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 gibt es Übergangsregelungen:
    Geburtsjahr 1947       65 Jahre 1 Monat
    Geburtsjahr 1948       65 Jahre 2 Monate
    Geburtsjahr 1949       65 Jahre 3 Monate

    Geburtsjahr 1958       66 Jahre
    Geburtsjahr 1959       66 Jahre 2 Monate
    Geburtsjahr 1960       66 Jahre 4 Monate
  • für alle, die ab dem 01.01.1964 geboren sind, beträgt die Regelaltersrente 67 Jahre

Altersrente für besonders langjährige Versicherte (Neuregelung 2014)



Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann ohne Abzüge mit 63 Jahren in Rente gehen
 
Altersrente für langjährige Versicherte
 
Ein früher Rentenbezug (frühestens mit 63 Jahren) mit Abschlägen ist möglich, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre nachgewiesen werden
 
Vorgezogener Rentenbeginn -> Abschlag von 0,3% pro Monat
 
Wenn Versicherte über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, gibt es aber auch Zuschläge
 
Aufgeschobener Rentenbeginn -> Zuschlag von 0,5% pro Monat
 
Weitere Altersrenten z.B.

  • Altersrente für schwer behinderte Menschen
  • Altersrente nach Arbeitslosigkeit und Arbeitsteilzeit

2.    Rente wegen Erwerbsminderung

Erwerbsgemindert sind Personen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein.
 
Volle Erwerbsminderungsrente
 
Rentenleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt unter 3 Stunden Arbeitsleistung pro Tag
 
Halbe Erwerbsminderungsrente
 
Rentenleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt von 3 bis unter 6 Stunden Arbeitsleistung pro Tag
 
Voraussetzungen:

  • allgemeine Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt sein
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Versicherte mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben

3.    Renten wegen Todes

Beim Tod des gesetzlich Versicherten leistet die gesetzliche Rentenversicherung Rente wegen Todes an Witwen bzw. Witwer und an Waisen.

Witwen- und Witwerrente
Berechtigt sind grundsätzlich der überlebende Ehepartner oder der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
 
 
Kleine Witwen- oder Witwerrente
 
Sie wird gewährt, wenn
-       der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
-       der Anspruchsberechtigte nicht wieder geheiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat
 
Diese Rente beträgt 25% der Rente des Verstorbenen. Sie wird für 2 Jahre geleistet.
 
 
Große Witwen- oder Witwerrente
 
Sie wird gewährt, wenn
 
Besonderheiten gelten u. a., wenn Kinder erzogen wurden oder der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.

  • die Vorrausetzungen für die kleine Witwen- oder Witwerrente erfüllt sind und
  • der Hinterbliebene entweder das 45. Lebensjahr (diese Altersgrenze steigt bis 2029 schrittweise auf das 47. Lebensjahr an) vollendet hat oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
  • erwerbsgemindert ist.

Besonderheiten gelten u. a., wenn Kinder erzogen wurden oder der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.


Waisenrente

Halbwaisenrente
 
Anspruch auf Halbwaisenrente besteht, wenn

  • der Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und
  • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Sie beträgt 10% der Rente zuzüglich eines Zuschlages, der an den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen orientiert ist.
 
Vollwaisenrente
 
Anspruch auf Vollwaisenrente besteht, wenn die Waise keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat.
 
Die Rente beträgt 20% der Summe der Renten der beiden Verstorbenen, zuzüglich eines Zuschlages, der aus den rentenrechtlichen Zeiten beider Verstorbenen ermittelt wird. Sie wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ggf. auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise sich z.B. in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
 
Weitere Leistungen:

  • Rehabilitationsleistungen z.B. Reha – Maßnahmen
  • Zusatzleistungen z.B. Zuschüsse zur Krankenversicherung
  • Auskunft und Beratung

Es werden drei Arten von Versicherten unterschieden.


… kraft Gesetz pflichtversichert
 
Hierzu gehören:

  • Beschäftigte
  • Einige Selbstständige
  • Sonstige Personen, die nach den besonderen Vorschriften pflichtversichert sind.

… auf Antrag pflichtversichert
 
Vor allem Selbstständige, die nicht kraft Gesetz pflichtversichert sind und nicht nur vorübergehend selbstständig sind:

  • Können auf Antrag innerhalb von 5 Jahren nach Tätigkeitsaufnahme die Versicherungspflicht beantragen
  • Folge: Sie erhalten die selbe Rechtsstellung wie kraft Gesetz Pflichtversicherte
  • Insbesondere zur Erhaltung der Erwerbsminderungsansprüche

… freiwillig versichert
 
Personen

  • Die nicht versicherungspflichtig sind oder
  • Die versicherungsfrei (z.B. Beamte) oder befreit (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte…) sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben
  • Freiwillig Versicherte können die Höhe ihres Beitrages zwischen dem monatlichen Mindestbetrag und dem Höchstbeitrag frei wählen.

Private Altersvorsorge ist notwendig

Aus den Berechnungen der gesetzlichen Rentenversicherung wird klar ersichtlich, dass es bei dem derzeitigen Bevölkerungswachstum nicht möglich ist, den Lebensstandard zu halten, ohne sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abzusichern.
 
Gerne beraten wir Sie dazu.

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