Weshalb eine Pensionszusage?

Besonders für die Geschäftsleitung oder Top-Führungskräfte ist die Durchführung einer Pensionszusage optimal. Normalerweise bestehen gerade dort enorme Versorgungslücken, welche durchaus einer individuellen Absicherung bedürfen. Diese Individualität wird mithilfe einer flexiblen Gestaltung der Pensionszusagen gewährleistet. Wir bieten Ihnen sämtliche Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, beispielsweise eine Altersabsicherung mittels Berufsunfähigkeitsversicherung oder Hinterbliebenenversicherung, an. Eine passende und rückgedeckte Versicherung wird zur Finanzierung der Pensionszusage abgeschlossen. Wir von der AXA Geschäftsstelle MB Versicherungsvermittlungs GmbH in Stuttgart bieten Ihnen hierfür die optimalen Lösungen an.

Funktionsweise der Pensionszusage

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Relevantes bezüglich der Pensionszusage

Der Arbeitgeber muss die Pensionszusage als mittelbare Zusage in seiner Bilanz aufführen. Hierfür ist die Bildung sogenannter Pensionsrückstellungen notwendig. Die Bilanzierung der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erfolgt auf der Aktivseite. Eine Saldierung beider Positionen bei kongruenter Rückdeckungsversicherung in der Handelsbilanz ist möglich. Pensionszusagen sollten aufgrund der bilanziellen Auswirkungen vorsorglich stets mithilfe eines Steuerberaters erstellt werden.

Vergleich der Pensionszusage

Arbeitgeber-Vorteile:

  • Gewinne werden durch Bildung von Pensionsrückstellungen gemindert.
  • Mittels Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung werden Risiken auf einen Versicherer ausgelagert.
  • Als Betriebsausgaben sind die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung absetzbar.
  • Umfangreiche Serviceleistungs-Angebote von AXA, beispielsweise Gutachterservice.
  • In der Bilanz stellen bilanzielle Aktivierungen der Rückdeckungsversicherung Gegenposten dar.
  • Flexible Beitragszahlungen (Einmalbeträge, laufende).

Arbeitnehmer-Vorteile:

  • Zur Umwandlung großer Einmalzahlungen sind beispielsweise Sonderzahlungen, Tantieme und Boni enorm ansprechend.
  • Gehaltsverzicht steuerfrei in unbegrenzter Höhe.
  • Somit erfolgt die Steuerlast-Verlagerung ins Rentenalter.
  • Ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen sowie eines Invaliditätsrisikos.

Gesellschafter- und Geschäftsführer-Versorgung (GGF)

bAV – großer Versorgungsbedarf sowie Lösungsmöglichkeiten
 
Aufgrund des meist deutlich über dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen liegenden Gehalt besitzen GGF normalerweise einen enormen Versicherungsbedarf. Einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen sie allerdings nicht. Um eine ausreichende Altersversorgung gerade dieses Personenkreises aufzubauen, ist die Erteilung einer steuerlich geförderten Pensionszusage daher hochwirksam.
 
Diese Direktversicherung bietet die Möglichkeit der Sicherstellung einer Grundabsicherung. Gleichzeitig kann man aufgrund dieses Durchführungswegs ebenfalls die steuerlichen Vorteile nutzen. Große Versorgungsleistungen können durch die Pensionszusage, auch über die Grundabsicherung hinaus, effizient abgesichert werden. Je nach persönlichem Bedarf eines GGF bietet diese Zusageform mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise Altersrente oder Kapitalzahlung, Invalidenrente oder Witwen-/Witwerrente und/oder Waisenrente.

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Zu beachtende Punkte bei
Pensionszusagen-Erteilung

Zum Aufgabenbereich der Gesellschafter gehört generell die Aushandlung sowie Änderung eines Anstellungsvertrages des Geschäftsführers. Somit obliegt eigentlich der Beschluss zum Inhalt ihres Anstellungsvertrages sowie die Ausgestaltung ihrer Pensionszusage bei den beherrschenden GGF selbst.
 
Die Pensionszusagen von GGF müssen daher spezielle Kriterien, welche von der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte entwickelt wurden, erfüllen. Dies dient zur Vermeidung von steuerlichem Missbrauch. Besonders für beherrschende GGF gilt dies.

Wer zählt als beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer?

Sollten Sie über Ihr Unternehmen tatsächliche Leitungsmacht besitzen, gelten Sie aus Steuersicht als beherrschend. Mit mehr als 50-prozentigem Stimmrecht an der Gesellschaft ist dies der Fall. Spezielle Umstände lassen auch bei unter 50-prozentigem Stimmrecht eine Beherrschung zu. Beispielsweise bei:

  • Speziellen Regelungen im Gesellschaftervertrag
  • Gleichgeschaltete Interessen, beispielsweise hinsichtlich Versorgungszusagen, sind bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, mit welchen sie gemeinsam Stimmrechtsmehrheit bilden, vorhanden.
  • Möglichkeit weiterer Einfluss-Ausübung anhand mittelbarer Beteiligungen
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Steuerliche Voraussetzungen einer Pensionszusage

Die Pensionszusage erfordert formell gesehen zunächst der Schriftform zur steuerlichen Anerkennung. Weiterhin ist das Vorliegen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses notwendig. Eine Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot ist hiermit zusammenhängend ebenfalls notwendig. Der GGF darf aufgrund dieses Verbots keinerlei Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich als Geschäftsführer vornehmen. Einzige Ausnahme wäre, dass eine Befreiung hierzu vorliegt.

Nach Erfüllung der formellen Kriterien sind weitere, von der Rechtsprechung sowie der Finanzverwaltung entwickelte Kriterien zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage zu erfüllen. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die unmittelbare Pensionszusage angemessen sein und somit die künftige Pensionsleistung im angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen muss. Die Angemessenheit wird durch das zuständige Finanzamt normalerweise zweistufig geprüft:

1.) Auf Ebene der Gesamtvergütung, beispielsweise betriebliche Versorgung, Gehalt, Sachbezüge u.a.

2.) Auf Ebene der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur Gesamtvergütung
 
Gemäß der Finanzverwaltung darf die zugesagte Altersleistung 75% der Gesamtvergütung im Verhältnis zur betrieblichen Altersversorgung am jeweiligen Bilanzstichtag nicht überschreiten. Hierbei erfolgt eine Anrechnung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderweitigen Versorgungen wie beispielsweise Direktversicherung oder Pensionskasse.
 
Die Erdienbarkeit der Pensionszusage ist ebenso notwendig zur steuerlichen Anerkennung. Eine zumindest noch zehnjährige aktive Dienstzeit bis zum Pensionsalter wird hierbei vorausgesetzt. Bei beherrschenden GGF werden diese zehn Jahre Tag genau ab Zusageerteilung bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Leistungsbezugs gezählt. Sollten Sie in der Firma gesamt zumindest zwölf Dienstjahre tätig sein, können nicht beherrschende GGF innerhalb drei Jahren ihre Zusage erdienen.
 
Finanzverwaltung sowie Rechtsprechung fordern bei Firmenneugründung normalerweise eine fünfjährige Frist zur Erteilung einer Pensionszusage. Während dieser Frist, die sogenannte Konsolidierungsfrist, muss die Gesellschaft sich erst behaupten.
 
Das Durchlaufen einer Probezeit ist nach Auffassung der Rechtsprechung sowie Finanzverwaltung notwendig, sofern beherrschende GGF in bereits bestehende Gesellschaften eintreten. Dies wird damit begründet, dass Gesellschaften einem angestellten Geschäftsführer normalerweise erst nach Ende einer vereinbarten „Probezeit“ eine Pensionszusage erteilen würden. Hierfür wird prinzipiell eine zwei- bis drei-jährige Probezeit als genügend angesehen.
 
Zudem muss die Gesellschaft in der Lage sein, die dem GGF erteilte Pensionszusage zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die anfallenden Kosten wie beispielsweise die laufenden Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung auch tatsächlich zahlen kann. Einfach gesagt: Es erfolgt eine Prüfung, ob die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft durch die erteilte Zusage nicht auf Dauer in Gefahr ist. Steuerlich wird die Pensionszusage nicht anerkannt, sollte die Gesellschaft diese nicht finanzieren können.
 
Ebenso muss die Pensionszusage tatsächlich gewollt sein. Das bedeutet, dass deren Auslegung wirklich auf eine künftige Versorgung des GGF bezogen ist. Sollte die Zusage Klauseln enthalten, die einen stetigen Widerruf durch die Gesellschaft gestatten, würden hieran erhebliche Zweifel bestehen. Der Vertragsschluss einer Rückdeckungsversicherung bietet Hinweise der Ernsthaftigkeit.
 
Für Fragen stehen Ihnen die Experten der AXA Geschäftsstelle MB Versicherungsvermittlungs GmbH in Stuttgart gern zur Verfügung.

Nach Erfüllung der formellen Kriterien sind weitere, von der Rechtsprechung sowie der Finanzverwaltung entwickelte Kriterien zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage zu erfüllen.

Damit verbundene steuerliche Auswirkungen

Erfüllt die Pensionszusage die von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung ausgearbeiteten Kriterien, erfolgt eine steuerliche Anerkennung. Zur Zusage müssen auf Passivseite der Bilanz sogenannte Pensionsrückstellungen geschaffen werden. Diese mindern den steuerlichen Gewinn und bieten der Gesellschaft Liquidität. Ein gewinnmindernder Abzug der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben ist möglich. Die Ausweisung des Vermögenswertes der Versicherung erfolgt auf der Aktivseite der Bilanz.
 
Während der Anwartschaftszeit kommt es beim GGF nicht zur Besteuerung. Die Versteuerung wie ein Arbeitseinkommen erfolgt erst bei Leistungen aus der Pensionszusage.

Lösungen der AXA

Eine erfolgreiche Absicherung der zugesagten Altersleistungen sowie des damit verbundenen Langlebigkeitsrisikos erfolgt mittels Rückdeckungsversicherung. Für betriebsfremde Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrisiken zählt dies ebenso.
 
Die Experten der AXA Geschäftsstelle MB Versicherungsvermittlungs GmbH in Stuttgart bieten hierfür als Produktlösung die Rentenversicherung mit Indexpartizipation Relax bAVRente an.

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