Welche Gefahren lassen sich mit einer Ertragsausfallversicherung absichern?
Sobald Sie sich für den Abschluss einer Ertragsausfallversicherung entscheiden, sichern Sie sich finanziell gegen klassische Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Darüber hinaus sind Sie gegen Risiken durch folgende Ereignisse geschützt:
- Diebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch und Raub
- Elementargefahren wie Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Rückstaus, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbrüche
- Innere Unruhen
- Böswillige Beschädigungen
- Streik
- Aussperrungen
- Fahrzeuganprall
- Rauch
- Überschalldruckwellen
- Wasserlöschanlage-Leckage
- und sogar gegen sogenannte unbenannte Gefahren
Was kann ich von der Ertragsausfallversicherung im Schadenfall erwarten?
- Finanzieller Ersatz zur Deckung der fortlaufenden Kosten, wie beispielsweise Löhne und Gehälter sowie ausgleichende Zahlungen des nicht realisierbaren Betriebsgewinns
- Übernahme von Schadenabwendungs- oder Minderungsmaßnahmen. Beispielsweise bei der Einrichtung von Provisorien, Anmietung von fremden Räumen, Zukauf von Waren und zusätzliche Werbeaktionen.
- Wechselwirkungsschäden: Es sind auch wechselseitige Auswirkungen eines Unterbrechungsschadens auf verschiedenen Betriebsstellen Ihres Unternehmens versichert.
- Teil des Profi-Schutz-Versicherungspaket der AXA. Sofern Sie es vereinbaren, kommt Ihre Ertragsausfallversicherung auch für Fälle auf, in denen Ihr Betrieb einen Unterbrechungsschaden durch sogenannte Rückwirkungsschäden erleidet. Das kann eintreten, wenn beispielsweise ein Lieferant aufgrund eines versicherten Sachschadens keine Produkte an Sie ausliefern kann.
- und sogar gegen sogenannte unbenannte Gefahren
Welche weiteren Kosten können mit einer Ertragsausfallversicherung ergänzend abgesichert werden?
- Zusätzliche Standgelder und weitere Mehraufwendungen. Dabei handelt es sich um Lagerflächen, die nicht länger verfügbar sind oder um Transportmittel, die nicht mehr entladen werden können.
- Wertverluste und zusätzliche Kosten. Diese können eintreten, weil vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse, aufgrund von Unterbrechung, nicht länger bestimmungsgemäß verwendet werden können.
- Vertragsstrafen aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen
- Mehraufwendungen, die durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen entstehen
- Sachverständigenkosten