Wer kann die staatliche Förderung nutzen?
- Unmittelbar zulagenberechtigt sind alle Personen, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (auch Personen, die über die Künstlersozialkasse versichert sind und Hebammen) sowie Beamte und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst;
- Mittelbar zulagenberechtigt sind selbständig tätige Ehegatten von unmittelbar zulagenberechtigten Personen, sofern beide einen Riester-Vertrag besparen.