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AXA Geschäftsstelle Wessel & Kollegen oHG in Nürnberg Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse der
AXA Geschäftsstelle Wessel & Kollegen oHG in Nürnberg

Gemeinsam die Zukunft gestalten

Weshalb eine Unterstützungskasse sinnvoll ist

Zur sinnvollen Gestaltung einer betrieblichen Altersvorsorge ist gerade die Unterstützungskasse flexibel einsetzbar. Für Mitarbeiter mit einem hohen Absicherungsbedarf bietet die Unterstützungskasse optimale Freiräume. Zur klaren Strukturierung einer betrieblichen Altersvorsorge ist die Unterstützungskasse von AXA ideal mit einer Direktversicherung für sämtliche Mitarbeiter zu kombinieren. Wenn eine strikte Trennung von Arbeitgeberbeiträgen und Entgeltumwandlungsbeiträgen erfolgen soll, ist dies bspw. der Fall.

Eine Unterstützungskasse funktioniert ganz unkompliziert

AXA Wessel & Kollegen oHG Nürnberg | Unterstützungskasse

Ihre betriebliche Altersversorgung sollte diverse Leistungen enthalten

Sie können Leistungen, wie bspw. zur Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsabsicherung sowie Hinterbliebenenvorsorge in einem Leistungsplan in der Unterstützungskasse kombinieren. Sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen sind im Rahmen des Leistungsplanes machbar. Die Ausgestaltung der Leistungen ist nach dem Bedarf Ihres Unternehmens sowie Ihrer Mitarbeiter gerichtet. Die Versorgungsleistungen werden anhand Rückdeckungsversicherungen, welche die Unterstützungskasse bei der AXA Versicherung abschließt, finanziert. Arbeitgeber können in der Unterstützungskasse Mitglied werden, da die Unterstützungskasse der AXA eine selbstständige Versorgungseinrichtung darstellt.

Überblick der Förderungen der Unterstützungskasse

Beitragszahlungen
Steuerliche Betrachtung
Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
Beitragszahlungen erfolgen arbeitgeberfinanziert:
Der Arbeitnehmer genießt unbegrenzte Steuerfreiheit aufgrund arbeitnehmerfinanzierter Beiträge*
 
Der Arbeitgeber kann Beiträge in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben absetzen*
Sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind Beiträge von der Sozialversicherungspflicht befreit
Beitragszahlungen erfolgen arbeitnehmerfinanziert = Entgeltumwandlung:
Der Arbeitnehmer finanziert den Beitrag aus dem Bruttoeinkommen. Dies bedeutet für ihn, dass unbegrenzt* keine steuerliche Belastung anfällt
 
Der Arbeitgeber kann Beiträge in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben absetzen*
Sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber erfolgt Beitragsfreiheit bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung/West
 
 
 

Vergleich der Unterstützungskasse

Arbeitgebervorteile

  • Rückdeckungsversicherungs- und PSV-Beiträge sowie Verwaltungsgebühren können als Betriebsausgaben abgesetzt werden
  • Mitarbeiter mit großem Einkommen profitieren durch Mehrwert
  • Sozialversicherungsbeiträge werden eingespart, was bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt
  • Kaum existierender Verwaltungsaufwand
  • Beitragszahlungen sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei, wobei eine steuerliche Beschränkung auf Höchstleistungen bei Arbeitgeber-Finanzierung besteht
  • Bilanzberührung erfolgt nicht
  • Sämtliche betriebsfremden Versorgungsrisiken werden ausgelagert
  • Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ist eine Übertragung der Versorgung auf einen neuen Arbeitgeber unkompliziert möglich
  • Auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters besteht kein Nachfinanzierungsrisiko

Arbeitnehmervorteile:

  • Sozialversicherungsbeiträge werden eingespart, was bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt
  • Unbegrenzte Steuerfreiheit der Beitragszahlungen *
  • Versorgungsleistungen werden erst im Versorgungsalter und dann auch nur zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert
  • Möglichkeit einer 1-maligen Kapitalzahlung anstelle lebenslanger Altersrente
  • Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsleistungen können eingeschlossen werden
  • Aufgrund Auslagerung der Versorgungsleistungen auf die Unterstützungskasse der AXA sowie dem Schutz durch den Pensions-Sicherung-Verein (PSVaG) besteht große Sicherheit im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers
  • Sollten Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, besteht die Möglichkeit, die: Versorgungsansprüche auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen Versorgung beitragsfrei fortzusetzen

*Um die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse von AXA zu gewährleisten, dürfen die Renten- und Kapitalleistungen, die in § 2 Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung festgelegten Jahresbeiträge nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die "75%-Grenze" als Leistungsobergrenze nicht überschritten werden.

Wir beraten Sie gern

Für weitere Fragen rund um das Thema Unterstützungskasse stehen Ihnen die Experten der AXA Geschäftsstelle Wessel & Kollegen oHG in Nürnberg gerne zur Verfügung

Fragen zur Unterstützungskasse

Die Wahl welcher Versorgungsformen ist bei der Unterstützungskasse möglich?

Sowohl Renten-, als auch Kapitalleistungen können von einer Unterstützungskasse zugesagt werden. Um vorzeitige Risiken abzusichern, stehen Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeit- und/oder Hinterbliebenenleistungen als Versorgungserweiterung zur Verfügung.

Wie erfolgt die steuerliche Behandlung der Beitragszahlungen beim Arbeitgeber?

Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen ebenso, wie ein zu leistendes Verwaltungshonorar. Beim Arbeitgeber nicht zu bilanzieren sind Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse zugesagt werden.
 
Mitarbeiter können Beiträge, welche bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse mittels Entgeltumwandlung geleistet werden, in unbegrenzter Größe steuerfrei einzahlen, um so eine interessante Zusatzversorgung aus unversteuerten Einkommensanteilen aufzubauen.

Wie erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beitragszahlungen beim Arbeitgeber sowie bei Mitarbeitern?

Sozialabgabenfrei sind Beiträge, die zusätzlich zum Arbeitnehmergehalt gezahlt werden. In Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West sind durch den Mitarbeiter finanzierte Beiträge (Entgeltumwandlung) sozialversicherungsfrei, sofern das Einkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
 
Somit ist für Angestellte eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuerten sowie unverbeitragten Einkommensanteilen möglich.

Wie erfolgt die steuerliche Behandlung der Leistungen?

Während der Anwartschaftsphase sind Beitragszahlungen steuerfrei. Daher müssen Leistungen aus einer rückgedeckten Unterstützungskasse als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ vollumfänglich versteuert werden. Die Geltendmachung eines Versorgungsfreibetrags ist für Mitarbeiter nach deren 64. Lebensjahr möglich. Im Rentenalter sind Steuerbelastungen aufgrund des Versorgungsbeitrags sowie sonstiger steuerliche Vergünstigungen meist geringer als während der aktiven Berufstätigkeit. Bis 2040 wird der Versorgungsfreibetrag schrittweise auf 0 Euro gesenkt.

Wie erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen?

Kapital- sowie Rentenleistungen unterliegen im Rahmen der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze im Wesentlichen der Pflege- und Krankenversicherung nach derzeitiger Gesetzeslage der betrieblichen Altersversorgungen (somit auch rückgedeckte Unterstützungskassenversorgungen) und das unabhängig davon, ob die Versorgung arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert ist. Gesetzlich sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitarbeiter sind betroffen, wobei sowohl der Kranken-, als auch der Pflegebeitrag vollständig vom Arbeitnehmer gezahlt wird. An den Beitragszahlungen nicht beteiligt sind die Arbeitgeber.
 
Für Leistungen betrieblicher Altersversorgungen besteht, bezogen auf Krankenversicherungsbeiträge, ein monatlicher Freibetrag von 1/20 der allgemeinen Sozialversicherungs-Bezugsgröße, wodurch die Nettorentenauszahlung erhöht wird. Gesetzlich sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte sind hiervon betroffen.

Vorgehen bei vorzeitigem Arbeitnehmer-Ausscheiden

Mitarbeiter behalten bei der Unterstützungskassenversorgung nach Regelungen des Betriebsrentengesetzes unter gewissen Voraussetzungen eine Anwartschaft auf die Leistungen (Unverfallbarkeit) auch bei vorzeitigem Ausscheiden. U.a. gilt dies bei:

  • Ausdrücklicher Regelung einer sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen (Entgeltumwandlung)
  • Bei mindestens 3-jährigem Bestand der Versorgungszusage sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Arbeitnehmers tritt bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen Unverfallbarkeit ein.

Wenn der künftige Arbeitgeber Unterstützungskassen-Mitglied von AXA ist, können Arbeitnehmer die Unterstützungskassenversorgung fortsetzen, falls diese mit unverfallbaren Ansprüchen aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Die Versorgung bleibt im Wege des bis zum Ausscheiden finanzierten Betrages für den ehemaligen Arbeitnehmer bestehen, sollte der künftige Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht zustimmen.
 
Ein aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdendes Rückdeckungskapital wird per Rückkauf der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse zurückgezahlt, sollte der Mitarbeiter im Fall einer vom Arbeitgeber finanzierten Versorgung ausscheiden, ohne dass unverfallbare Anwartschaften aus Ihrem Unternehmen bestehen. Sollten weitere Rückdeckungsversicherungen bestehen, kann das freiwerdende Deckungskapital zur Beitragsreduktion genutzt werden.

Welche Zusatzkosten verursacht die Einrichtung der Unterstützungskassenversorgung?

Für Arbeitgeber entsteht aufgrund Versicherungsbeantragung, vertraglich vereinbarter Beitragszahlungen sowie Meldung eventueller Ausscheidungsfälle lediglich ein minimaler Verwaltungsaufwand.
 
Gegen eine Gebühr übernimmt die Unterstützungskasse für Arbeitgeber die überwiegenden Verwaltungsaufgaben sowie die eventuelle Verwaltung laufender Rentenfälle. Der Pensions-Sicherung-Verein aG (PSV) sichert unverfallbare Anwartschaften sowie laufende Renten der Unterstützungskassen gegen Trägerunternehmens-Insolvenz ab, wofür ein PSV-Beitrag fällig wird. Dieser beträgt im Verhältnis zum Absicherungsumfang einen Promillesatz und wird jährlich neu festgelegt.

Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Selbst im Falle einer Arbeitgeber-Insolvenz sind künftige Versorgungsleistungen geschützt, da über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesetzlich unverfallbare Anwartschaften abgesichert sind. Arbeitgeber zahlen dafür entsprechende PSV-Mitgliedsbeiträge.

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