Produktübersicht
Hier finden Sie weitere Produkte der AXA für Geschäftskunden. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Angebote und lassen Sie sich in einem persönlichen Beratungsgespräch von uns beraten.
Starke Chance für Ihr Unternehmen!
Für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz interessante Freibeträge für die Grundsicherung der Mitarbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen. Zudem besteht die Möglichkeit zur Nutzung von Opting-Out-Modellen (Optionssystemen). Bei dem Modell werden die Mitarbeiter bei Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrags automatisch in die betriebliche Altersversorgung (bAV) einbezogen und nehmen an der Entgeltumwandlung teil, es sei denn, sie widersprechen dieser Vereinbarung ausdrücklich. Damit ist die Wahlfreiheit an der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dennoch gewahrt.
Als sechster Durchführungsweg brachte das Betriebsrentenstärkungsgesetz das „Sozialpartnermodell“ als besondere Lösung für die tarifvertraglich geregelte bAV mit sich. Bei dem Sozialpartnermodell ist eine reine Beitragszusage möglich, sodass Arbeitgeber nicht mehr für die späteren Leistungen haften. Für dieses Modell gelten spezielle Rahmenbedingungen, die zu erfüllen sind.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet mit den zahlreichen Überarbeitungen ein starkes Instrument, um Mitarbeiter zu gewinnen und langfristig zu binden. Schon lange ist das Gehalt kein ausreichender Ansatz mehr, damit Mitarbeiter motiviert für viele Jahre einen Job ausüben. Neben einer ausgeglichenen Work-Life-Balance müssen Unternehmen heute mit Zusatzleistungen auftrumpfen, denn der Personalmarkt ist hart umkämpft.
Der Fachkräftemangel stellt heute schon zahlreiche Betriebe vor Herausforderungen. Qualifizierte Mitarbeiter sind Mangelware und entsprechend hoch zeigt sich die Konkurrenz. Eine gute Möglichkeit sein Ansehen als attraktiver Arbeitgeber zu steigern, ist das Angebot betrieblicher Zusatzleistungen, wie der bAV. Dass sich das für Arbeitgeber langfristig auszahlt, zeigt sich in einer höheren Produktivität, geringerer Fluktuation und größerer Mitarbeiterzufriedenheit.
Speziell für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (bAV) bietet der Staat für Mitarbeiter mit einem Gehalt bis zu mtl. 2.200 € eine steuerliche Entlastung für die Beitragsaufwendungen.
Sparen Sie als Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung die Sozialabgaben, besteht für Neuverträge im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von 15 %. Alt-Verträge sind davon ab 2022 betroffen.
Mit den Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes können Sie jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder ein Sozialversicherungsmodell einbezahlen. Weiterhin bestehen bleiben 4 % sozialversicherungsfreie Beiträge. Durchführungswege wie die Unterstützungskasse sowie Direktzusagen sind davon unberührt.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Doppelverbeitragung von Kranken- und Pflegeversicherung bei der riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung abgeschafft. Das bedeutet, in der Rentenphase müssen für einen Riester-Renten-Vertrag in der bAV keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Leistungen gezahlt werden. Damit kann eine Riesterförderung über Zulagen und Steuervorteile in der bAV ein attraktiver Weg sein, denn die Eigenbeiträge werden aus dem Nettogehalt des Mitarbeiters finanziert und sind sozialabgabenfrei. Die Zulagen wurden weiterhin von 154 € auf 175 € pro Jahr angehoben.
Das Sozialpartnermodell, das im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eingeführt wurde, ist der jüngste Durchführungsweg der bAV. Mit dem Modell hat der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten von Tarifvertragsparteien erweitert. Unternehmen können nun mit den Gewerkschaften vereinbaren, dass lediglich vertraglich vereinbarte Beiträge gezahlt werden und daraus eine Zielrente bestimmt wird. Das betrifft vor allem Arbeitgeber, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart haben.
Bei der bestimmten Rente haftet der Arbeitgeber nicht mehr. Damit ist es möglich bei der Anlage der Beträge deutlich flexibler zu agieren und mehr Rendite zu erwirtschaften. Mit dem neuen Durchführungsweg aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll der Verbreitungsgrad der bAV erhöht werden und die Vorteile für kleinere und mittlere Unternehmen attraktiver sein.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche Verbesserungen der bAV eingeführt und so diese noch lohnenswerter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaltet. Wir von der AXA Geschäftsstelle Wessel & Kollegen OHG in Nürnberg beraten Sie gerne und ausführlich über Ihre Durchführungsmöglichkeiten und wie Sie von den Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz langfristig profitieren. Setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung oder vereinbaren direkt einen Termin bei uns vor Ort.
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