Die Pensionszusage und ein wirksamer Gesellschafterbeschluss müssen schriftlich vorliegen, außerdem eine regelmäßige Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot. Dadurch darf der GGF im Namen der Gesellschaft mit sich selbst als Geschäftsführer Rechtsgeschäfte tätigen. Darüber hinaus wurden zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung bestimmte Kriterien entwickelt.
Die zu erwartende Pensionsleistung soll im Verhältnis zum Einkommen angemessen ausfallen. Die Angemessenheit bezieht sich auf die Gesamtvergütung wie Gehalt, Sachbezüge oder die betriebliche Versorgung und auf das Verhältnis zwischen der betrieblichen Altersversorgung und der Gesamtvergütung. Die Finanzverwaltung schreibt vor, dass die zugesagte Altersleistung maximal 75 % der Gesamtvergütung am jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf. Das betrifft allerdings nicht die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungen.
Ein weiterer Aspekt zur steuerlichen Anerkennung stellt die Voraussetzung dar, dass die aktive Zeit bis zum Pensionsalter noch mindestens 10 Jahre beträgt. Bei beherrschenden GGF wird auf den Tag genau gerechnet, während nicht beherrschende GGF die Zusage innerhalb von 3 Jahren erhalten können. Allerdings müssen sie insgesamt mindestens 12 Dienstjahre in der Firma beschäftigt sein.
Bei Firmenneugründungen ist gemäß der Finanzverwaltung und Rechtsprechung bis zur Erteilung einer
Pensionszusage die sogenannte Konsolidierungsfrist einzuhalten. Sie beträgt üblicherweise fünf Jahre, in denen sich eine Gesellschaft positiv darstellen soll.