Wann liegt eine Berufs-
unfähigkeit vor?
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (kurz GdV) hat für den Begriff der Berufsunfähigkeit eine Grunddefinition geschaffen. Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzen wir auf diese Definition. Sie lautet wie folgt:
„Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund von Krankheit, Unfall oder mehr als altersbedingten Kräfteverfalls ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit für mindestens sechs Monate zu weniger als 50 Prozent nachgehen kann.“
Maßgeblich ist also immer der zuletzt ausgeübte Beruf. Es spielt keine Rolle, welchen Job Sie hatten, als Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben. Berufswechsel aller Art wirken sich weder auf die Höhe des Beitrags noch auf den Versicherungsschutz aus. Auch Nachversicherungsgarantien bestehen weiterhin. Bei Beamtinnen und Beamten liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Dienstherr eine Dienstunfähigkeit feststellt. Möglich macht dies die sogenannte DU-Klausel, die Bestandteil unserer Versicherungsverträge ist. Ohne entsprechende Zusatzklausel würden Sie sonst unter Umständen keine Leistungen erhalten, auch wenn Sie Ihren Job als Beamtin oder Beamter bereits verloren haben.