Auch die AXA Oldtimer-Versicherung ist eine klassische Kfz-Versicherung. Sie bietet allerdings besondere Konditionen, wenn das Fahrzeug bis 1992 zugelassen wurde. Denn dann, sowie bei Erfüllung einiger weiterer Voraussetzungen, gilt es als Oldtimer im Sinne unserer Versicherungsbedingungen. Zu den Bausteinen der Oldtimer-Versicherung gehören:
- Haftpflicht: Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und übernimmt den sogenannten Fremdschaden. Dies ist der Schaden, den Sie mit Ihrem Oldtimer einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einer anderen Person zufügen. Nicht versichert ist der Eigenschaden. Die Versicherungspflicht besteht nur, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden soll.
- Teilkasko: Hier sind auch Eigenschäden versichert, wenn Sie nichts für deren Entstehung konnten. Versicherte Ursachen sind beispielsweise Hagel, Sturm, Regen, Diebstahl, Zusammenstöße mit Tieren und höhere Gewalt. Die Teilkasko leistet außerdem bei Aufbruch des Fahrzeugs.
- Vollkasko: Sie leistet auch, wenn Sie einen selbst ganz oder teilweise verschuldeten Unfall erleiden. Außerdem sind hier Fahrerflucht und Vandalismus versichert, was bei der Teilkaskoversicherung nicht der Fall ist.
Grundsätzlich bestimmen Sie selbst, wie umfassend Ihr Versicherungsschutz ausfällt. Allerdings ist gerade bei Oldtimern nahezu immer der Vollkaskoschutz zu empfehlen. Dies liegt schlicht am immensen Wert des Fahrzeugs und den dementsprechenden Kosten für Ersatzteile und Reparatur. Denn diese sind bei selbst mitverschuldeten Eigenschäden nur in der Vollkasko abgesichert.
Über die drei Grundbausteine hinaus haben Sie die Möglichkeit, weitere Module zu Ihrem Versicherungsschutz hinzuzufügen. Dazu gehört etwa der Schutzbrief, mit dem wir Ihr Fahrzeug, bei einer Panne oder einem Unfall, kostenfrei abschleppen. Wir bringen es zur nächsten Werkstatt, wo es fachmännisch repariert werden kann. Außerdem stellen wir Ihnen einen Mietwagen zur Verfügung oder übernehmen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
AXA verzichtet bei der Oldtimer-Versicherung auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Tragen Sie also selbst zur Entstehung eines Schadens bei, etwa durch Überfahren einer roten Ampel aus Unachtsamkeit, leisten wir trotzdem. Nur vorsätzliche Handlungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.