Heutzutage ist es für Angehörige des öffentliches Dienstes nahezu undenkbar sie nicht abgeschlossen zu haben – eine Diensthaftpflichtversicherung!
Oft bedarf es nur einer kleinen Unachtsamkeit und schon ist es passiert!
Sie sind auf eine Party eingeladen, der Abend ist vorangeschritten, und plötzlich fällt Ihnen das Glas Rotwein aus der Hand – die Couch ist voller Flecken!
Sie müssen dabei nicht einmal absichtlich gehandelt haben, denn gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Sie bereits zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie die notwendigen Sorgfaltspflichten außer Acht lassen.
Bereits fahrlässiges Handeln reicht aus, um im Schadensfall zur Haftung herangezogen zu werden.
Als Beschäftigter im öffentlichen Dienst (ÖD) sind Sie neben Schäden im privaten Umfeld noch einem weiteren Risiko ausgesetzt, welches im Schadensfall weitreichende finanzielle Folgen haben kann– in bestimmten Fallkonstellationen ist der Dienstherr berechtigt, Regressansprüche gegen Sie geltend zu machen.
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, Sie werden haftbar gemacht, wenn Sie Ihren notwendigen dienstlichen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachkommen, und dadurch ein finanzieller Schaden auf Seiten des Dienstherrn entsteht.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird zwischen verschiedenartigen Schadensarten unterschieden, unter anderem in
- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensschäden