Was gilt es bei der Erteilung einer Pensionszusage zu beachten?
Oftmals übernehmen die Gesellschafter die Aufgaben des Aushandelns und Änderns des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers. Somit beschließen viele GGF den Inhalt Ihres Anstellungsvertrages selbstständig, ebenso wie die Gestaltung ihrer Pensionszusage.
Um steuerlichen Missbrauch zu vermeiden, unterliegen die Pensionszusagen der GGF besonderen Statuten. Ganz besonders betrifft das beherrschende GGF.
Wann ist man ein “beherrschender” Gesellschafter-Geschäftsführer?
Sobald Sie die Leitungsmacht über Ihr Unternehmen haben - mehr als 50 % der Stimmrechte halten Sie. Halten Sie weniger oder maximal 50 % der Stimmrechte, sind Sie möglicherweise dennoch beherrschend sein. Folgende besondere Umstände begründen das:
- Spezielle Regelungen im Gesellschaftervertrag
- Mögliche Ausübung weiterer Einflüsse über mittelbare Beteiligungen
- Gleichgerichtete Interessen (beispielsweise bei Versorgungszusagen) bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, mit denen Sie gemeinsam die Stimmrechtsmehrheit haben
- Möglichkeit der Ausübung weiterer Einflüsse über mittelbare Beteiligung
Welche steuerlichen Voraussetzungen gelten bei der Pensionszusage?
Zur steuerlichen Anerkennung bedarf es der Schriftform. Darüber hinaus muss ein wirksamer Gesellschafterbeschluss sowie eine Befreiung von sogenannten Selbstkontrahierungsverbot vorliegen. Dieses Verbot besagt, der GGF darf im Namen der Gesellschaft mit sich selbst, als Geschäftsführer, keine Rechtsgeschäfte tätigen. Eine Ausnahme besteht, wenn hierzu eine Befreiung vorliegt. Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, müssen folgende erforderlichen Kriterien beachtet werden: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die unmittelbare Pensionszusage angemessen sein. Das bedeutet, die zukünftige Pensionsleistung soll dem momentanen Einkommen angemessen angesetzt werden. Die zuständige Finanzbehörde geht bei dieser Prüfung grundsätzlich zweistufig vor, indem sie die Angemessenheit
- auf der Ebene der Gesamtvergütung (u.A. Gehalt, Sachbezüge, betriebliche Versorgung) und Spezielle Regelungen im Gesellschaftervertrag
- auf der Ebene der betrieblichen Altersvorsorge im Verhältnis zur Gesamtvergütung geprüft wird.
Im Verhältnis der betrieblichen Altersvorsorge zur Gesamtvergütung verlangt die Finanzverwaltung, dass die zugesicherten Altersleistungen 75 % der Gesamtvergütung am jeweiligen Bilanzstichtag nicht übersteigt. Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bzw. aus anderen Versorgungen wie eine Direktversicherung oder Pensionskasse, werden angerechnet.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist die Erdienbarkeit der Pensionszusage. Folglich soll bis zum Pensionsalter eine noch mindestens zehn Jahre andauernde aktive Dienstzeit bestehen. Bei beherrschenden GGF wird vom Zeitpunkt der Zusageerteilung bis zum vorgesehenen Leistungsbezug gezählt. Nicht beherrschende GGF können ihre Zusage innerhalb von drei Jahren verdienen, sofern sie insgesamt mindestens 12 Jahre in dem Unternehmen tätig sind.
Die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber fordern bei Firmenneugründungen zunächst eine fünfjährige Frist, in der sich die Gesellschaft behaupten soll (sogenannte Konsolidierungsfrist). Anschließend kann eine Pensionszusage erteilt werden.
Tritt der beherrschende GGF in eine bereits bestehende Gesellschaft ein, muss er zunächst eine Probezeit durchlaufen. Die Begründung stützt sich auf die Annahme, dass einem angestellten Geschäftsführer erst nach Ablauf seiner Probezeit eine Pensionszusage erteilt wird. Diese Probezeit erstreckt sich üblicherweise auf zwei bis drei Jahre.
Die erteilte Pensionszusage muss finanzierbar sein. Das bedeutet, die Gesellschaft muss die entstehenden Lasten (beispielsweise laufende Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung) tragen können.
Kurz gesagt: Es wird untersucht, ob die erteilte Zusage die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht nachhaltig gefährdet. Sollte die Gesellschaft die Pensionszusage nicht finanzieren, wird sie steuerlich nicht anerkannt.
Darüber hinaus muss die Pensionszusage eine ernsthafte Intention darstellen. Des Weiteren muss eine spätere Versorgung des GGF gewährleistet sein. Zweifel kommen auf, wenn diese Zusage Klauseln enthält, die einen Widerruf durch die Gesellschaft möglich machen. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung kann ein Zeichen für die Ernsthaftigkeit darstellen.
Welche steuerlichen Auswirkungen sind zu erwarten?
Die Pensionszusage wird steuerlich anerkannt, wenn die erforderlichen Kriterien der Finanzverwaltung und Rechtsprechung erfüllt werden. Für die Zusage müssen auf der Passivseite der Bilanz Pensionsrückstellungen aufgebaut werden. Der steuerliche Gewinn wird somit gemindert und die Gesellschaft gewinnt an Liquidität. Auch die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung gelten als Betriebsausgaben und lassen sich gewinnmindernd abziehen. Auf der Aktivseite der Bilanz ist der Vermögenswert der Versicherung auszuweisen.
Während der Zeit der Anwartschaft kommt es beim GGF zu keiner Besteuerung. Sobald er Leistungen aus der Pensionszusage erhält, wird diese wie ein Arbeitseinkommen versteuert.
Welche Lösung hat AXA?
Mit einer Rückdeckungsversicherung lassen sich zugesicherte Altersleistungen und das damit verbundene Langlebigkeitsrisiko effizient absichern. Für betriebsfremde Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversicherungen gilt das ebenfalls. Unsere Produktlösung stellt die Rentenversicherung mit Indexpartizipation Relax bAV Rente dar. Treten Sie mit dem Team der AXA Generalvertretung Stefanie Eichinger in Fürstenfeldbruck in Kontakt und lassen Sie sich kompetent und unverbindlich beraten.