Warum macht eine Unterstützungskasse Sinn?

Um eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen, ist der Einsatz einer flexiblen Unterstützungskasse äußerst sinnvoll. So werden Freiräume für Mitarbeiter ermöglicht, die einen hohen Absicherungsbedarf vorweisen. Die Unterstützungskasse ist auch mit einer Direktversicherung kombinierbar. Auf diese Weise lässt sich eine betriebliche Altersversorgung klar strukturieren. Besonders dann, wenn man Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlungen voneinander separieren möchte. Wir von der AXA Generalvertretung Stefanie Eichinger in Fürstenfeldbruck erläutern Ihnen dieses Procedere in einem persönlichen Gespräch gerne näher.

Welche Leistungen soll Ihre betriebliche Altersversorgung bereithalten?

In der Unterstützungskasse können Sie diverse Versicherungsleistungen eingliedern. Alters-, Berufs-/ Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Renten- und Kapitalleistungen sowie eine Hinterbliebenenvorsorge lassen sich in einem Leistungsplan kombinieren. Die Gestaltung Ihres Leistungsplans richtet sich nach dem Bedarf Ihres Unternehmens und dem Ihrer Mitarbeiter. Um die Finanzierung der Vorsorgeleistungen sicherzustellen, schließt die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung bei der AXA ab. Die Unterstützungskasse stellt eine eigenständige Versorgungseinrichtung dar, in welcher Sie als Arbeitgeber Mitglied werden.

Beitragszahlung arbeitgeberfinanziert

  • Für den Arbeitnehmer: Die arbeitgeberfinanzierten Beiträge sind unbegrenzt steuerbefreit
  • Für den Arbeitgeber: Unbegrenzt als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
  • Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Unbegrenzte Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung

Beitragszahlung arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung)

  • Für den Arbeitnehmer: Unbegrenzte steuerliche Entlastung, da die Beiträge aus dem Bruttoeinkommen finanziert werden
  • Für den Arbeitgeber: Unbegrenzt als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
  • Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Beitragsbefreiung bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)

Welche Versorgungsformen gibt es bei der Unterstützungskasse?

Sowohl Kapital- als auch Rentenzahlungen sind wählbar. Um die Versorgung zu erweitern, stehen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen und/ oder Hinterbliebenenschutz zur Verfügung.

Wie werden die Beitragszahlungen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich behandelt?

Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen können als Betriebsausgaben deklariert werden. Auch das zu zahlende Verwaltungshonorar ist steuerlich absetzbar. Werden Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse zugesichert, muss der Arbeitgeber diese nicht bilanzieren. 

Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse mittels Entgeltumwandlung ist es dem Mitarbeiter möglich, die Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei einzuzahlen. So wird eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuerten Einkommensteilen aufgebaut.

Wie werden die Beitragszahlungen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Sofern die Beiträge zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers finanziert werden, sind diese sozialabgabenfrei. Werden die Beiträge durch den Mitarbeiter finanziert (Entgeltumwandlung), so sind die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West, sozialversicherungsfrei. Hierfür muss das Einkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Auf diese Weise lässt sich eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuertem Einkommen aufbauen.

Die Unterstützungskasse im Vergleich

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Unbegrenzte Steuerfreiheit auf Beitragszahlungen
  • Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlungen (bis 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Besteuerung der Vorsorgeleistungen erfolgt erst im Versorgungsalter, meist geringer Steuersatz
  • Durch Auslagerung der Vorsorgeleistungen auf die Unterstützungskasse und dem Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) ist eine hohe Sicherheit bei Insolvenz des Arbeitgebers vorhanden
  • Einmalige Kapitalauszahlung möglich
  • Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen inklusive
  • Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
    • Vorsorgeanspruch wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen
    • Beitragsfreie Fortsetzung der Versorgung

Vorteile für Arbeitgeber

  • Steuerfreie Beitragszahlung in unbegrenzter Höhe (steuerliche Beschränkung auf Höchstleistungen bei AG-Finanzierung)
  • Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen (bei Entgeltumwandlungen bis 4 % der BBG zu zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Geringer Verwaltungsaufwand
  • Keine Bilanzberührung
  • Alle betriebsfremden Versorgungsrisiken werden ausgelagert
  • Mehrwert für Mitarbeiter mit hohem Einkommen
  • Beiträge zur Rückdeckungsversicherung; PSV-Beiträge und Verwaltungsgebühren sind als Betriebsausgaben absetzbar
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters besteht kein Nachfinanzierungsrisiko
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden ist das Vorgehen einfach: Die Versorgung wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen

Fordern Sie individuelle Beratung an

Unser Team von der AXA Generalvertretung Stefanie Eichinger in Fürstenfeldbruck berät Sie gerne persönlich über Ihre Absicherungsmöglichkeiten. Sie haben soeben den Informationstext zur Unterstützungskasse gelesen. 

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FAQ Unterstützungskasse

Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt?

Die Beitragszahlungen sind während der Anwartschaftsphase steuerfrei. Die Leistungen aus der rückgedeckten Unterstützungskasse sind als “Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit” voll steuerpflichtig. Sobald das 64. Lebensjahr vollendet ist kann der Mitarbeiter einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Dieser Versorgungsfreibetrag und weitere steuerliche Vergünstigungen führen dazu, dass im Rentenalter die Steuerbelastung grundsätzlich geringer ist als in der Berufszeit. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 sukzessive auf 0 Euro abgesenkt.

Wie werden die Leistungen sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Laut derzeitiger Gesetzeslage unterliegen Kapital- und Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherung. Ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für diese Versorgung aufkommt ist dabei unerheblich. Das betrifft Mitarbeiter, die gesetzlich oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung müssen zu 100 % vom Arbeitnehmer finanziert werden. Bezogen auf den Monatsbeitrag der Krankenversicherung besteht ein monatlicher Freibetrag für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieser beläuft sich auf ein Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Die Rentenzahlung erhöht sich somit. Das betrifft gesetzlich und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie wird ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers gehandhabt?

Unter bestimmten Voraussetzungen behalten Mitarbeiter bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen ihre Anwartschaft auf die Leistungen der Unterstützungskasse.

  • Bei der Entgeltumwandlung (Finanzierung durch den Mitarbeiter) ist eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt.
  • Arbeitgeberfinanzierte Versorgung: Wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat, tritt die Unverfallbarkeit ein.

Ein aus dem Unternehmen ausscheidender Mitarbeiter kann seine Unterstützungskassenversorgung fortsetzen, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied der Unterstützungskasse von AXA wird. Sofern ein Mitarbeiter ohne unverfallbare Anwartschaft aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, wird das aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdende Kapital via Rückkauf der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse zurückgezahlt. Dieses Kapital kann anschließend zur Beitragsreduktion anderer Rückdeckungsversicherungen verwendet werden.

Welche Zusatzkosten kommen bei der Einrichtung der Unterstützungskassenversorgung auf mich zu?

Für Arbeitgeber beschränkt sich der Verwaltungsaufwand auf die Beantragung der Versicherung, die Zahlung der Beiträge sowie die Meldung von Arbeitsverhältnisbeendigungen. Gegen eine Gebühr übernimmt die Unterstützungskasse die meisten Verwaltungsaufgaben - sogar bis zur Verwaltung laufender Rentenfälle.

Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) schützt unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten der Unterstützungskasse gegen Insolvenz des Trägerunternehmens. Hierfür wird ein PSV-Beitrag berechnet, der sich in einem Promillesatz im Verhältnis zum Versicherungsumfang bemisst und jährlich neu festgelegt wird.

Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Auch für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers werden die späteren Versorgungsleistungen geschützt. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Hierfür werden entsprechende Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an den PSV entrichtet.

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