Die bAV für den Mittelstand der AXA
Schauen Sie sich auch die starken Leistungen der bAV für den Mittelstand der AXA für Geschäftskunden an.
Die Unterstützungskasse der AXA Bezirksdirektion Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus ist als optimale Aufbauversorgung für Führungskräfte und Leistungsträger empfehlenswert. Dank der hohen staatlichen Förderung können große Versorgungslücken geschlossen werden.
Die Unterstützungskasse ist rechtlich eine eigenständige Einrichtung, die Leistungen der Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusagen kann. Der Leistungsplan kann individuell gestaltet werden. Es sind Kapital- und Rentenleistungen möglich. Der Arbeitgeber muss der AXA Unterstützungskasse als Mitglied beitreten. Die Beiträge können sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber getragen werden. Der große Vorteil an der Unterstützungskasse ist, dass arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beitragsaufwendungen steuerlich nahezu unbegrenzt möglich sind.
Die Unterstützungskasse der AXA Bezirksdirektion Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus kann Renten- und Kapitalleistungen zusagen. Die Versorgung kann um Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen erweitert werden.
Alle Versorgungszusagen, die über die Unterstützungskasse zugesagt werden, müssen vom Arbeitgeber nicht in der Bilanz aufgeführt werden. Vom Arbeitnehmer können die Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei eingezahlt werden.
Da die Versicherungsbeiträge steuerfrei sind, sind die Leistungen aus der Unterstützungskasse der AXA steuerpflichtig. Jedoch können Mitarbeiter nach Vollendung des 64. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag beantragen. Im Rentenalter ist die Steuerbelastung nämlich in der Regel geringer als in der aktiven Zeit. Bis zum Jahr 2040 wird der Versorgungsfreibetrag schrittweise auf 0 Euro gesenkt.
Wenn die Versicherungsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmergehalt gezahlt werden, sind diese sozialabgabenfrei. Sollten die Beiträge vom Mitarbeiter finanziert werden, sind die Versicherungsbeiträge sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Mitarbeiter ebenfalls sozialversicherungsfrei – jedoch ausschließlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Einkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Somit können Mitarbeiter eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuertem Einkommen aufbauen.
Aktuell ist es laut Gesetz so, dass Kapital- und Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung der Pflege- und Krankenversicherung unterliegen, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Beiträge finanziert hat. Die Beitragsbemessungsgrenze wird natürlich berücksichtigt.
Das Betriebsrentengesetz regelt, dass Arbeitnehmer mit einer Unterstützungskassenversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen, unter einigen Voraussetzungen, eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen haben.
Sollten die Beträge durch den Mitarbeiter finanziert werden, ist eine unverzügliche gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt und falls die Beiträge vom Arbeitgeber finanziert werden, tritt die Unverfallbarkeit erst ein, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat.
Bei einem Unternehmenswechsel haben Mitarbeiter/innen die Möglichkeit, die Versorgung der Unterstützungskasse fortzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der neue Arbeitgeber Mitglied der AXA Unterstützungskasse wird. Sollte der neue Arbeitgeber der Fortsetzung der Unterstützungskasse nicht zustimmen, bleibt die Versorgung des bis zum Ausscheiden eingezahlten Betrages für den Mitarbeiter erhalten.
Die AXA Bezirksdirektion Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus informiert Sie gern ausführlich über die Unterstützungskasse der AXA.