Mit Wirkung vom 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten!
Das Gesetz zielt darauf ab, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu stärken und in kleinen und mittleren Unternehmen den Verbreitungsgrad durch ergänzende Fördermaßnahmen zu erhöhen. Darüber hinaus wird der Anreiz zur Eigenvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen verbessert.
Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung kann vom Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung verbindlich verlangen; es ist jedoch seine freie Entscheidung, ob er diesen Anspruch geltend machen möchte. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält.
Die betriebliche Altersversorgung ist nichts anderes als eine intelligente Art der Gehaltszahlung. Lässt man in einen solchen Vertrag noch vermögenswirksame Leistungen oder die Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers einfließen, so kommt es schnell zu Förderquoten um 70 %. Ein privater Vertrag kann so etwas nicht leisten.
Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann in Deutschland nur über die folgenden Durchführungswege erfolgen:
Die Geschäftsleitung eines Unternehmens haftet für die korrekte Information zu diesem Thema.
Jedem Mitarbeiter steht ein persönliches Beratungsgespräch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu.
Arbeitsrechtler in Deutschland sind sich einig darüber, dass außerdem eine firmeneigene Versorgungsordnung eingerichtet werden sollte.
Tipp für den Arbeitnehmer: Sie haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung! Sprechen Sie die Geschäftsleitung der Firma an. Lassen Sie sich persönlich beraten.
Tipp für den Arbeitgeber: Installieren Sie in Ihrem Unternehmen eine eigene Versorgungsordnung und händigen Sie jedem Mitarbeiter ein Exemplar davon aus. Sorgen Sie dafür, dass jeder Mitarbeiter eine persönliche Beratung erhält. Dokumentieren Sie diese Information für die Personalakte.
Zu diesem komplexen Thema stehen wir natürlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Mitarbeiter zur Verfügung.
Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt.
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet. Beschäftigte, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können ihren Tariflohn nur umwandeln, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht. Zum Beispiel waren Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes lange Zeit von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
Für den Abschluss von betrieblicher Altersversorgung und die Auswahl des Durchführungsweges sind neben steuerlichen und handelsrechtlichen Aspekten (z.B. deutsche und internationale Rechnungslegungsvorschriften) auch die soziale Verantwortung und Bindung an das Unternehmen entscheidungsrelevant. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Besonderheiten, Kostenaspekte, personalpolitische Zielsetzungen und weiteres. Im Unterschied zum Abschluss einer privaten Altersvorsorge handelt der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung als Treuhänder für einen Dritten, seinen Mitarbeiter, und muss dessen Interessen im Auge behalten. Insbesondere bei der Entgeltumwandlung muss er darauf achten, dass dem umgewandelten Entgelt auch eine wertgleiche Leistungszusage gegenübersteht.
Das Team von Agreiter & Rose in Duisburg hilft Ihnen weiter unter Telefon 0203/76868-0 oder agreiter.rose@axa.de – Termin vereinbaren.