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AXA Geschäftsstelle Decker & Brand oHG in Gummersbach Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge

Zum 01.01.2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Wirksam ist das Reformgesetz bei neuen Verträgen ab 2019, bei bestehenden Verträgen ab 2022. Ziel ist, neue Anreize zur betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Vor allem Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis € 2.200 sollen von den Reformmaßnahmen profitieren.

Grundsätzlich gilt:

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz greift bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds. Unterstützungskasse und Direktzusage sind ausgenommen
  • Die zugesagten Leistungen sind reine Rentenleistungen, es besteht kein Kapitalwahlrecht
  • keine garantierten Versorgungsleistungen

Was bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge
  • Das „Sozialpartnermodell“ ist eine reine Beitragszusage „Pay and Forget“

„Sozialpartnermodell“

Die Garantie auf eine Rente in einer bestimmten Höhe muss nicht mehr gegeben werden. Bisher musste der Arbeitgeber die Haftung übernehmen, wenn die zugesagte Rente nicht erwirtschaftet wurde und dafür eigens Rückstellungen bilden. Künftig gibt es nur noch die „Zielrente“. Voraussetzung ist ein entsprechender Tarifvertrag, der eine reine Beitragszusage über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds vorsieht oder zulässt. Insbesondere kleinen und mittelständischen Firmen werden Anreize geschaffen, Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Arbeitgeber, die Arbeitnehmern mit einem maximalen Bruttoeinkommen von € 2.200 im Monat einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge gewähren, erhalten vom Staat eine Rückerstattung von bis zu 30 % des Betrages. Verrechnet wird die Erstattung direkt über die Lohnsteuer.

Zuschuss zur Gehaltsumwandlung

Ein Arbeitnehmer, der einen Teil seines Bruttogehalts in eine Betriebsrente einzahlt, die sogenannte Entgeltumwandlung, zahlt weniger Sozialabgaben. Auch der Arbeitgeber führt nur Sozialabgaben für das um den Beitrag der Entgeltumwandlung geminderte Bruttogehalt ab und spart somit Lohnnebenkosten ein. Verringern sich die Sozialabgaben des Arbeitgebers, ist er verpflichtet, die Einsparung direkt an seinen Arbeitnehmer weiterzugeben, indem er mindestens 15 % des Betrages zusteuert. Empfehlenswert ist eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter über den Zuschuss von mindestens 15 %. Das vereinfacht einerseits das innerbetriebliche Rechnungswesen und sorgt andererseits für eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer.

Win-Win-Situation

Für den Arbeitgeber entsteht durch die Weitergabe der eingesparten Kosten kein zusätzlicher finanzieller Aufwand, dennoch steigt die Mitarbeiterzufriedenheit. Gleichzeitig erhöht sich der Einzahlungsbetrag des Arbeitnehmers und damit auch seine Betriebsrente.

Änderungen bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

  • Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, Beiträge für die Jahre ohne Einkommen, also ohne Entgeltumwandlung, nachzuzahlen. Lücken in der Versorgungsbiographie können vermieden werden.
  • Vereinfachung für Arbeitgeber bei der Regelung von Abfindungen, wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen.
  • Der steuerfreie Förderrahmen für Beiträge wird von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) erhöht.

Für alle Formen der betrieblichen Altersvorsorge gilt:

  • Höherer Anrechnungsfreibetrag bei Grundsicherung
  • Ist im Tarifvertrag oder einer angelehnten Vereinbarung die automatische Entgeltumwandlung festgeschrieben, muss der Arbeitnehmer der Beteiligung innerhalb von 3 Monaten widersprechen
  • Neuregelungen zur Unverfallbarkeit
  • Erhöhung der Grundzulage der geförderten betrieblichen Altersvorsorge auf jährlich € 175 

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