AXA Schwerte Meyer, Schwarz & Grauli oHGAltersvorsorgedepot | AXA Versicherung - Meyer, Schwarz & Grauli oHG in Schwerte
Das Altersvorsorgedepot von AXA
Für Ihre Pläne von morgen
Mit Fonds und ETFs Vermögen fürs Alter aufbauen – und ab 2027 staatliche Förderung nutzen.
Das neue Altersvorsorgedepot verbindet die Renditechancen des Kapitalmarkts mit staatlichen Zulagen. Je nach persönlicher Förderberechtigung kann ein einmaliger Berufseinsteigerbonus Ihre Beiträge zusätzlich ergänzen. Da das Depot keine Beitragsgarantie bietet, sind auch Wertschwankungen und Verluste möglich.
Erfahren Sie, welche Förderungen beansprucht werden können und welche Vorsorgelösung zu Ihnen passt.
Wir zeigen Ihnen, wie das Altersvorsorgedepot funktioniert, was die vereinfachte Variante – das Standarddepot – auszeichnet und worauf Sie bei Ihrer Entscheidung achten sollten.
Ihre Wahl zusammen mit AXA
Mit dem Altersvorsorgedepot nutzen Sie die Renditechancen des Kapitalmarkts – ohne Beitragsgarantie.
Deshalb sind Wertschwankungen und Verluste möglich. Das Standarddepot ist eine vereinfachte Form des Altersvorsorgedepots. Es bietet eine voreingestellte Anlagestrategie und gesetzlich begrenzte Effektivkosten. Die Unterschiede liegen vor allem darin, welche Anlagen Sie wählen können, wie diese gesteuert werden und welche Kostenvorgaben gelten.
Was ist ein Altersvorsorgedepot?
Schon kleinere Beiträge bekommen Unterstützung.
Die neue Grundzulage richtet sich nach dem eingezahlten Beitrag. Die einkommensabhängige 4-%-Berechnung der bisherigen Riester-Förderung entfällt im neuen System.
Beträge für unmittelbar Zulage berechtigte. Kinderzulage nur bei entsprechendem Kindergeld- und Zulagenanspruch; für dasselbe Kind keine doppelte Zuordnung.
Rechenbeispiel: Angestellter, 35 Jahre mit 1. Kind
1.800 € (Eigenbeitrag / Jahr) + 540 € (Grundzulage) + 300 € (Kinderzulage) = 2.640 € (Gesamtanlage / Jahr)
Mehr Menschen können gefördert vorsorgen
Angestellte & Auszubildende
Sind Sie in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, gehören Sie grundsätzlich zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Auch weitere Personengruppen können förderberechtigt sein, wenn sie nach den gesetzlichen Regelungen gleichgestellt sind.
Beamtinnen & Beamte
Wer inländische Besoldung bezieht, kann grundsätzlich staatliche Förderung erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie gegenüber der zuständigen Stelle in die erforderliche Datenübermittlung eingewilligt haben.
Selbstständige & Versorgungswerke
Die Förderung wird auf weitere Personengruppen unter 67 Jahren ausgeweitet. Dazu zählen Selbstständige und Gewerbetreibende mit gesetzlich begünstigten Einkünften, die für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben. Auch bestimmte angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen einbezogen.
Voraussetzungen für Ihre Förderberechtigung
Selbstständig oder im Versorgungswerk: Welche Bedingungen sind wichtig?
Ob Sie förderberechtigt sind, hängt von Ihrer persönlichen beruflichen und steuerlichen Situation ab. Für die neu aufgenommenen Gruppen gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Selbstständige benötigen Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1–3 EStG und müssen für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben.
- Angestellte Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks müssen unter anderem Einkünfte nach § 19 EStG erzielen, eine Versorgungsabgabe leisten und fristgerecht in die Datenübermittlung einwilligen.
Für diese neu aufgenommenen Gruppen gilt außerdem die gesetzliche Altersgrenze von unter 67 Jahren.
Ihre Berufsbezeichnung allein entscheidet daher noch nicht über Ihren Förderanspruch. Wir prüfen Ihre Ausgangslage, bevor wir Ihnen eine konkrete Empfehlung geben.
Rechtsgrundlage: Artikel 2, Änderung des § 10a EStGWas gilt bei einer Berechtigung über den Ehe- oder Lebenspartner?
Auch über Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner können Sie Anspruch auf Zulagen haben. Für diese sogenannte mittelbare Förderberechtigung brauchen Sie unter anderem einen eigenen Vertrag, in den Sie mindestens 120 Euro jährlich selbst einzahlen. Ihr Partner muss unmittelbar förderberechtigt sein, und Sie dürfen nicht dauerhaft getrennt leben.
Die Grundzulage richtet sich nach den geförderten Beiträgen Ihres Partners und beträgt höchstens 175 Euro pro Jahr. Ob zusätzlich eine Kinderzulage gewährt wird und wie hoch diese ausfällt, hängt von Ihrer gemeinsamen Situation und der Zuordnung der Zulagen ab.
Wir prüfen deshalb beide Verträge und die Zulagenverteilung zusammen – insbesondere, wenn Sie einen Wechsel aus der bisherigen Förderung planen.
Ihr bestehender Vertrag verdient einen genauen Blick
Eine höhere mögliche Grundzulage bedeutet nicht automatisch, dass sich ein Wechsel für Sie lohnt. Entscheidend sind auch Ihr Eigenbeitrag, mögliche Kinderzulagen sowie die Garantien, Kosten und Leistungen Ihres bisherigen und des neuen Vertrags.
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Merkmal
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Renditechancen (Bei Fortführung im alten Fördersystem)
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Neues System ab 2027 (Altersvorsorgedepot / Standarddepot)
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Grundzulage
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175 € jährlich bei ausreichendem Eigenbeitrag
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Bis 540 € jährlich für unmittelbar Berechtigte, abhängig vom Eigenbeitrag
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Kinderzulage
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185 € für vor 2008 geborene Kinder, sonst 300 €; voller Betrag bei ausreichendem Eigenbeitrag
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Bis 300 € je zugeordnetem Kind; voller Betrag ab 300 € Eigenbeitrag im Jahr
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Berufseinsteigerbonus
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Einmalig 200 € unter den gesetzlichen Voraussetzungen
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Ebenfalls einmalig 200 €; kein zweiter Bonus allein durch einen Wechsel
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Eigenbeitrag für volle Grundzulage
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Grundsätzlich 4 % der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 € abzüglich Zulagen; mindestens 60 €
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1.800 € jährlich für die maximale Grundzulage; Förderung grundsätzlich ab 120 € Jahresbeitrag
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Kapitalanlage & Garantie
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Je nach Vertrag z. B. Versicherungs-, Fonds- oder Banksparlösung; gesetzliche Beitragserhaltungsvorgaben
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Zugelassene Kapitalanlagen; bei den beiden Depotvarianten keine Beitragsgarantie
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Kosten
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Abhängig vom Bestandsvertrag
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Abhängig vom Produkt; höchstens 1,0 % Effektivkosten beim Standarddepot
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Selbstständige
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Bestimmte Gruppen bereits berechtigt, z. B. bei Rentenversicherungspflicht oder mittelbar
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Erweiterter berechtigter Personenkreis unter den gesetzlichen Voraussetzungen
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Auszahlung
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Grundsätzlich lebenslange Absicherung, bis zu 30 % Teilkapitalauszahlung möglich; Altverträge prüfen
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Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85; bis zu 30 % Teilkapitalauszahlung
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So geht es weiter – Drei Optionen
Option A – Bestehenden Vertrag fortführen.
Sie können Ihren bestehenden Vertrag grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weiterführen. Attraktive Garantien und günstige Konditionen können dafürsprechen, ihn beizubehalten – insbesondere, wenn Ihr Rentenbeginn bereits näher rückt.
Option B – Nur die Förderung wechseln.
Sie können auch mit Ihrem bestehenden Vertrag in die neue Förderung wechseln. Ob Sie dadurch höhere Zulagen oder steuerliche Vorteile erhalten, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihren Beiträgen ab. Die bisherigen Vertragsbedingungen bleiben dabei erhalten; ein reiner Förderwechsel verändert Ihre Anlagestrategie, Garantien und Kapitalmarktrisiken nicht.
Die Wechselerklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für Ihre Bestandsverträge. Deshalb prüfen wir vorab gemeinsam, ob die neue Förderung für Sie vorteilhaft ist.
Option C – In einem neuen Vertrag übertragen.
Auch ein Wechsel in einen neuen Vertrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Vergleichen Sie vorab die Leistungen, Kosten, Garantien und Auszahlungsbedingungen Ihres bestehenden Vertrags mit denen des neuen Angebots. So können Sie beurteilen, ob der Wechsel zu Ihrer Vorsorgeplanung passt.
Ihre Wahl zusammen mit AXA
Für Ihre spätere Auszahlung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Welche Sie nutzen können und wie diese ausgestaltet sind, hängt von Ihrem Vertrag ab.
Beginn grundsätzlich zwischen 65 und 70 Jahren. Ein früherer Beginn ist bei einer bereits früher einsetzenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem möglich. Ein befristeter Auszahlungsplan sichert das Einkommen nach seinem Laufzeitende nicht automatisch ab.
In 4 Schritten zum Altersvorsorgedepot.
So einfach funktioniert es!
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Beratungsgespräch.
Wir analysieren Ihre individuelle Situation: Einkommen, Kinder, Anlagehorizont und Risikobereitschaft. Ergebnis: Ihre persönliche Förderquote.
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Produktauswahl.
Gemeinsam wählen wir das passende Modell was zu Ihren Zielen und Wünschen passt.
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Depot eröffnen.
Ab dem 1. Januar 2027 (voraussichtlich) können Sie das Altersvorsorgedepot eröffnen – volldigital oder mit persönlicher Begleitung durch unser Team.
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Förderung & Aufbau.
Ihre Zulagen werden gutgeschrieben. Sie investieren in Ihre gewählte ETF-Strategie und bauen kontinuierlich Vermögen auf.
Versorgungslücke von 52 % schließen.
Der demografische Wandel beeinträchtigt zunehmend die Tragfähigkeit der gesetzlichen Rente. Im Durchschnitt beträgt die Altersrente nur etwa 48 % Ihres letzten Nettogehalts.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 3.000 € bleiben rund 1.440 € gesetzliche Rente.
Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Vorsorgeberatung inkl. Rentenplan durch unsere Experten, um für Ihren Ruhestand vorzusorgen.
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot
Ist das Altersvorsorgedepot bereits beschlossen?
Ja, die Reform der privaten Altersvorsorge ist gesetzlich beschlossen. Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die wesentlichen Vorschriften für die neuen Altersvorsorgeprodukte und die staatliche Förderung gelten ab dem 1. Januar 2027.
Wann kann ich das Altersvorsorgedepot bei AXA abschließen?
Die neuen Altersvorsorgeprodukte sind ab 2027 vorgesehen.
Wir beraten Sie aber bereits heute zur Reform und prüfen gemeinsam mit Ihnen, wie Ihre bestehende Vorsorgeplanung dazu passt.
Was kostet ein Anbieterwechsel?
Für einen Vertragswechsel innerhalb der neuen Produktwelt gelten gesetzliche Kostengrenzen. Ihr bisheriger Anbieter darf in den ersten fünf Jahren grundsätzlich maximal 150 Euro verlangen. Anschließend ist die Kapitalübertragung bei ihm kostenfrei. Gesetzliche Ausnahmen können dies bereits früher ermöglichen.
Der neue Anbieter darf einmalig eine Verwaltungspauschale von bis zu 150 Euro berechnen. Das übertragene geförderte Kapital darf dabei nicht erneut zur Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten dienen.
Möchten Sie aus einem bestehenden Riester-Vertrag wechseln, müssen die besonderen Bestands- und Übergangsregelungen vorab geprüft werden.
Kann man Geld vor dem Ruhestand entnehmen?
Das angesparte Kapital ist grundsätzlich für Ihre Altersvorsorge gebunden. Eine Auszahlung zur freien Verwendung vor der vorgesehenen Auszahlungsphase kann als „schädliche Verwendung“ gelten. Dadurch kann eine Rückzahlung erhaltener Zulagen und Steuervorteile erforderlich werden.
Gesetzliche Ausnahmen sind beispielsweise für begünstigtes selbst genutztes Wohneigentum möglich. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Eine Beitragspause oder ein förderunschädlicher Vertragswechsel ist keine vorzeitige Auszahlung und muss davon unterschieden werden.
Was ist der Unterschied zwischen Riester-Rente und Altersvorsorgedepot?
Das neue Altersvorsorgedepot eröffnet ab 2027 mehr Möglichkeiten für die staatlich geförderte Vorsorge. Bei vielen bisherigen Riester-Verträgen schränkten komplexe Förderregeln und die verpflichtende Beitragsgarantie die Flexibilität und Renditechancen ein.
Künftig können Sie über das Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie in Fonds und ETFs investieren. Das eröffnet höhere Renditechancen, bringt aber auch Wertschwankungen und Verlustrisiken mit sich.
Die maximale Grundzulage steigt von bisher 175 Euro auf bis zu 540 Euro jährlich. Zudem wird die Förderberechtigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf weitere Selbstständige und Freiberufler ausgeweitet.
Mehr Fördermöglichkeiten, mehr Anlagefreiheit und höhere Renditechancen. Ob die Kosten tatsächlich niedriger ausfallen und Sie eine höhere Rendite erzielen, hängt vom gewählten Vertrag und der Entwicklung Ihrer Anlagen ab.
Kann ich als Selbstständiger das Altersvorsorgedepot nutzen?
Ja – ab dem 1. Januar 2027 erhalten mehr Selbstständige Zugang zur staatlich geförderten Altersvorsorge. Während die Riester-Förderung bisher nur bestimmten Gruppen offenstand, erweitert die Reform den Kreis der Förderberechtigten.
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende können künftig unter den gesetzlichen Voraussetzungen staatliche Zulagen erhalten. Dabei gelten für sie dieselben Zulagenregeln wie für förderberechtigte Angestellte.
Muss ich meinen bestehenden Riester-Vertrag kündigen?
Nein – die Reform macht eine Kündigung Ihres Riester-Vertrags nicht erforderlich. Ihr bestehender Vertrag genießt Bestandsschutz und kann mit der bisherigen Förderung weiterlaufen. Kündigen Sie ihn und lassen sich das Guthaben zur freien Verwendung auszahlen, müssen Sie grundsätzlich die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Sie können freiwillig in das neue System wechseln. Ob das für Sie vorteilhaft ist, hängt unter anderem von der Förderung sowie den Kosten und Garantien Ihres bisherigen Vertrags ab. Gemeinsam prüfen wir, welche Lösung zu Ihrer persönlichen Vorsorgeplanung passt.
Was passiert mit dem Geld, wenn der Markt einbricht?
Mit dem Altersvorsorgedepot nutzen Sie Renditechancen am Kapitalmarkt und tragen zugleich das Anlagerisiko. Ihr Guthaben kann im Wert schwanken. Da keine Beitragsgarantie besteht, sind auch Verluste möglich.
Eine lange Anlagedauer und eine breite Streuung, etwa über weltweit investierende ETFs, können helfen, Kursschwankungen auszugleichen. Auch nach 15 Jahren oder mehr ist eine positive Rendite jedoch nicht garantiert.
Die Wertentwicklung der Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass bei langfristig und breitgestreuten Anlagen in der Regel keine Verluste erzielt wurden, auch wenn dies kein verlässlichen Rückschlüsse auf künftige Ergebnisse zulässt.
Wenn Ihnen eine Beitragsgarantie wichtig ist, kommt alternativ ein Garantieprodukt infrage. Je nach Vertrag stehen Ihnen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 oder 100 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge zur Verfügung.
Wie werde ich im Rentenalter ausgezahlt?
Für die Auszahlung Ihrer Altersvorsorge stehen Ihnen grundsätzlich zwei Wege offen:
- Ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zu Ihrem 85. Geburtstag läuft. Danach enden die Zahlungen.
- Eine lebenslange monatliche Rente, die Ihnen bis zum Lebensende ausgezahlt wird.
Zusätzlich können Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent Ihres Guthabens einmalig auszahlen lassen. Das verbleibende Kapital dient anschließend den regelmäßigen Auszahlungen.
Welche Möglichkeiten Ihr Vertrag bietet und ob dafür ein Anbieterwechsel erforderlich ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen.
Ist das angesparte Kapital vererbbar?
Ob Sie Ihre Altersvorsorge vererben können, richtet sich nach der Auszahlungsform und Ihrem Vertrag. Bei einem Auszahlungsplan ist noch vorhandenes Guthaben grundsätzlich vererbbar. Dabei können Folgen für die staatliche Förderung und die Besteuerung entstehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich das Guthaben auf einen Altersvorsorgevertrag Ihres Ehepartners übertragen, ohne die Förderung zurückzahlen zu müssen.
Eine lebenslange Rente ist grundsätzlich nicht vererbbar. Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart, können Ihre Hinterbliebenen nach Ihrem Tod jedoch bis zum Ende dieses Zeitraums weiterhin Zahlungen erhalten.
Was bringt mir das Altersvorsorgedepot als junger Mensch?
Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 Euro für junge Vorsorgende
Sind Sie zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt, können Sie unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten.
Wer früh mit der Altersvorsorge beginnt, kann die staatliche Förderung länger nutzen. Gleichzeitig hat das angelegte Kapital mehr Zeit, zu wachsen und vom Zinseszinseffekt zu profitieren, wenn erwirtschaftete Erträge wieder angelegt werden.
Wie hoch sind die Kosten beim Altersvorsorgedepot?
Für das Standarddepot easy gilt der gesetzliche Kostendeckel von maximal 1,0 % Effektivkosten pro Jahr.
Kann ich das Altersvorsorgedepot auch steuerlich absetzen?
Ja, Ihre Beiträge zum Altersvorsorgedepot können Sie im gesetzlichen Rahmen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt prüft dabei automatisch, ob die daraus entstehende Steuerersparnis Ihren Zulagenanspruch übersteigt – wie bisher bei Riester.
Durch diese Günstigerprüfung können Sie zusätzlich zu den Zulagen einen weiteren Steuervorteil erhalten.
Kann ich auch mehr als 150 € im Monat sparen?
Ja, in neue Verträge können Sie jährlich bis zu 6.840 Euro selbst einzahlen. Beiträge oberhalb von 1.800 Euro erhöhen allerdings weder Ihre Zulagen noch den dafür vorgesehenen Sonderausgabenabzug. Für zusätzliche Sparbeträge prüfen wir gemeinsam mit Ihnen deshalb auch andere Vorsorge- und Anlagemöglichkeiten.
Der steuerlich berücksichtigungsfähige Höchstbetrag kann künftig höher ausfallen: Im bisherigen Riester-System liegt er grundsätzlich bei 2.100 Euro jährlich, einschließlich Eigenbeiträgen und Zulagenanspruch. Im neuen System können bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich Ihres Zulagenanspruchs als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Ein Beispiel ohne Kinderzulage und ohne mittelbar zulageberechtigten Ehepartner:
1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage = 2.340 Euro möglicher Sonderausgabenabzug.
Ob Sie dadurch zusätzlich zu den Zulagen einen Steuervorteil erhalten, prüft das Finanzamt über die Günstigerprüfung. Wie hoch Ihre tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab.
Wie viele geförderte Verträge kann ich sparen?
Sie können im neuen System grundsätzlich bis zu zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge besparen. Gesetzliche Ausnahmen und Übergangsregelungen sind dabei zu berücksichtigen.
Die maximale Förderung gilt pro Person. Auch wenn Sie in zwei Verträge einzahlen, erhöhen sich Ihre Förderhöchstbeträge dadurch nicht.
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