AXA Teningen Martina Bürkel-Ziser | Unterstützungskasse

AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen Unterstützungskasse
Teningen

AXA Teningen Martina Bürkel-Ziser | Unterstützungskasse

Warum eine Unterstützungskasse?

Wir von der AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen
im Landkreis Emmendingen Heidelberg informieren Sie.

Eine Unterstützungskasse ist für Leistungsträger und Führungskräfte eine ideale Aufbauversorgung. Diese bietet mit hohen staatlichen Förderungen eine effektive Lösung zur Schließung der bereits großen Versorgungslücken.

Erhalten Sie mit der Unterstützungskasse sichere Vorsorge mit wenig Aufwand

Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine Versorgungseinrichtung, die rechtlich eigenständig ist und Ihnen Leistungen im Rahmen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zusagen kann. Es sind dabei Renten- und Kapitalleistungen möglich. Sie als Arbeitgeber treten dabei der Unterstützungskasse der AXA Geschäftsstelle Martina Bürkel-Ziser in Teningen im Landkreis Emmendingen als Mitglied bei.

Dabei kann eine Finanzierung entweder als  Entgeltumwandlung oder über Sie als Arbeitgeber selbst erfolgen. Um die Versorgungsleistungen zu finanzieren, schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen ab. Das Besondere: Die Beitragsaufwendungen sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert sind steuerlich in unbegrenzter Höhe möglich.

Unterstützungskasse | AXA Martina Bürkel-Ziser Teningen

Die Unterstützungskasse für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer im Vergleich

Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitgeber:

  • Die steuerfreien Beitragszahlungen sind in unbegrenzter Höhe möglich (steuerliche Beschränkung auf Höchstleistungen gelten nur bei der AG-Finanzierung).
  • Sie profitieren von Ersparnissen bei den Sozialversicherungsbeiträgen (bei Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Mit der Unterstützungskasse ergibt sich ein minimaler Verwaltungsaufwand.
  • Sie haben keinerlei Bilanzberührungen.
  • Sie können alle betriebsfremden Versorgungsrisiken auslagern.
  • Vor allem für Mitarbeiter mit hohem Einkommen schaffen Sie einen echten Mehrwert.
  • Sie können die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung; Verwaltungsgebühren und PSV-Beiträge als Betriebsausgaben absetzen.
  • Es besteht kein Nachfinanzierungsrisiko bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters.
  • Die einfache Handhabung bei vorzeitigem Ausscheiden findet durch Übertragung der Versorgung auf den neuen Arbeitgeber statt.

Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitnehmer:

  • Profitieren Sie von den hohen Steuerersparnissen von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West plus und weitere steuerfreie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Nutzen Sie die Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung (bis 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Eine Besteuerung der Versorgungsleistungen findet erst im Versorgungsalter, zu einem meist geringeren Steuersatz, statt.
  • Sie erhalten eine hohe Sicherheit bei Insolvenz des Arbeitgebers durch Auslagerung der Versorgungsleistungen auf die Unterstützungskasse und genießen den Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).
  • Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Kapitalauszahlungen einmalig oder als lebenslange Altersrente beziehen möchten.
  • Die Unterstützungskasse bietet den Einschluss von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen.
  • Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis werden die Versorgungsansprüche auf den neuen Arbeitgeber übertragen
  • Es erfolgt eine beitragsfreie Fortsetzung der Versorgung in der Unterstützungskasse

Ihre Fragen zur Unterstützungskasse beantwortet

Welche Versorgungsformen können bei der Unterstützungskasse gewählt werden?

Sie können zwischen Kapital- als auch Rentenleistungen wählen. Zudem stehen Ihnen bei der Unterstützungskasse erweiterte Vorsorgeleistungen, wie die Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenleistungen zur Verfügung.

Wie werden die Beitragszahlungen beim Arbeitgeber und beim Mitarbeiter aus steuerlicher Sicht bei der Unterstützungskasse behandelt?

Die Beiträge und Verwaltungskosten an rückgedeckten Unterstützungskassen sind von den Betriebsausgaben abzugsfähig. Alle Versorgungszusagen, welche die Unterstützungskasse gibt, brauchen nicht in der Bilanz des Arbeitgebers aufgeführt zu werden. Mittels Entgeltumwandlung kann der Mitarbeiter die Beiträge für die Unterstützungskasse in unbegrenzter Höhe steuerfrei einzahlen. So ist es besonders einfach sich mit der attraktiven Zusatzversorgung eine finanzielle Absicherung zu schaffen.

Wie werden Beitragszahlungen der Unterstützungskasse beim Arbeitgeber und beim Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Finanzieren sich die Beiträge zusätzlich zum Gehalt, so sind diese sozialabgabenfrei. Handelt es sich um eine Entgeltumwandlung, so sind diese bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Das setzt natürlich voraus, dass das Einkommen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Mitarbeiter haben so die Möglichkeit aus unversteuerten und unverbeitragten Einkommensteilen eine Zusatzversorgung aufzubauen.

Wie werden die Leistungen der Unterstützungskasse steuerlich behandelt?

Innerhalb der Anwartschaftsphase sind die Beiträge der Unterstützungskasse steuerfrei. Erst wenn Leistungen bezogen werden, sind diese als „Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit“ voll steuerpflichtig. Sie als Mitarbeiter können den Versorgungsfreibetrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres geltend machen. Die Steuerbelastung ist durch den Versorgungsfreibetrag und sonstige steuerliche Vergünstigungen geringer als in der Aktivzeit. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR schrittweise abgesenkt.

Wie werden die Leistungen der Unterstützungskasse sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Die Renten- und Kapitalleistungen unterliegen derzeit der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist unabhängig von der Finanzierung. Das betrifft Mitarbeiter mit einer Absicherung in der gesetzlichen und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist der Arbeitgeber nicht an den Beitragszahlungen beteiligt und der Kranken- und Pflegebeitrag muss zu 100 % vom Arbeitnehmer getragen werden.

Die Handhabung der Unterstützungskasse bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers?

Es gilt eine Unverfallbarkeit auf die Leistungen innerhalb der Anwartschaft bei der Unterstützungskasse. Nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes behalten Mitarbeiter bei einer Unterstützungskassenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen weiterhin ihren Anspruch:

  • Bei einer Finanzierung der Beiträge einer Unterstützungskasse als Entgeltumwandlung ist ausdrücklich eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt.
  • Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen zur Unterstützungskasse tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Sie haben als Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen die Möglichkeit die Versorgung der Unterstützungskasse fortzuführen, wenn Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied in der Unterstützungskasse der AXA wird. Ist das nicht der Fall, so bleibt die Versorgung im Rahmen des bis zum Ausscheiden finanzierten Betrages für Ihren ehemaligen Mitarbeiter jedoch erhalten. 

Kommt es zu einem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung, so wird das aus der Rückdeckungsversicherung frei werdende Deckungskapital per Rückkauf der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse zurückgezahlt. Zur Beitragsreduktion werden andere bestehende Rückdeckungsversicherungen verwendet.

Mit welchen Zusatzkosten ist die Einrichtung der Versorgung über die Unterstützungskasse verbunden?

Sie als Arbeitgeber haben einen minimalen Verwaltungsaufwand, welcher sich im Wesentlichen auf die Beantragung der Versicherung und die Zahlung der vertraglich vereinbarten Beiträge sowie die Meldung von Ausscheidungsfällen beschränkt. Die Gebühren für die weiteren Verwaltungsaufgaben, sogar bis hin zur Verwaltung der laufenden Rentenfälle für den Arbeitgeber, werden von der Unterstützungskasse übernommen. Über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) werden die unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Renten der Unterstützungskasse gegen Insolvenz des Trägerunternehmens gesichert. Dafür wird ein PSV-Beitrag fällig. Dieser steht in einem Verhältnis zu Absicherungsumfang als Promillesatz und wird jedes Jahr neu festgesetzt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?

Im Falle einer Insolvenz werden die späteren Versorgungsleistungen bei der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Dazu leistet der Arbeitgeber entsprechende Mitgliedsbeiträge an den PSV.

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