Während die Neuregelungen des §100 EStG nur für rein arbeitgeberfinanzierte Vorsorgelösungen über eine Direktversicherung gelten, spricht das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch gemischte Lösungen an. Darunter fallen alle betrieblichen Altersvorsorgeverträge, in die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einzahlen.
Vor der Einführung des BRSG sah die Situation folgendermaßen aus: Der Arbeitnehmer musste einen Teil seines Gehaltes abführen, um es in die bAV einzuzahlen (sofern er sich für den Abschluss eines solchen Vertrages entschieden hat). Dadurch erhielt der Angestellte weniger Lohn, wodurch der Arbeitgeber wiederum Sozialabgaben einsparen konnte.
Nach der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes funktioniert dieses Sparmodell für Arbeitnehmer nicht mehr. Anstelle dessen muss die Ersparnis bei den Sozialabgaben an den Arbeitnehmer weitergegeben werden, was in Form der sogenannten 15-Prozent-Regelung umgesetzt wurde. Diese besagt: Zahlt der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung einen Teil seines Gehalts in die bAV ein, muss der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss von 15 Prozent an den Beiträgen beteiligen.
Die Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gilt für alle Formen der betrieblichen Altersvorsorge, in die der Arbeitnehmer durch Umwandlung seines Gehalts Beiträge einzahlen kann. Das sind vor allem Direktversicherungen, Riesterverträge und Fonds.