Drohnenversicherung: Die gesetzliche Verpflichtung für jeden Drohnenpilot

Wir schreiben das 21. Jahrhundert und können immer noch nicht wie in alten Science-Fiction Filmen durch die Gegend schweben oder uns von A nach B „beamen“. Was allerdings dennoch der Fall ist: Die Technik ist im Laufe der letzten Jahrzehnte stetig vorangeschritten und tut dies beinahe auch weiterhin tagtäglich.

So gehört auch die Drohne zu einem nicht mehr wegzudenkenden Utensil. Sowohl bei Hobbypiloten als auch im Rahmen gewerblicher Nutzung erfreut sich dieses kleine Schmuckstück äußerster Beliebtheit.

Dies wiederum führt aber auch zu neuen Problemen. Durch die hohe Anzahl der sich im Umlauf und damit auch in der Luft befindlichen Drohnen hat drastisch zugenommen. Die logische Konsequenz: Auch die hieraus resultierenden Schäden durch Kollisionen, Abstürze oder anders gelagerten Umständen haben massiv zugenommen.

Daher war es an der Zeit, für den Gesetzgeber mit Einführung der verpflichtenden Drohnenversicherung gegenzusteuern. Im Einzelnen gelten aktuell folgende Regelungen:

  • Kennzeichnungspflicht: Ab 0,25 kg muss eine Plakette mit den Adressdaten des Besitzers angebracht werden.
  • Kenntnisnachweis: Ab 2,0 kg müssen besondere Flugkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Erlaubnispflicht: Ab 5,0 kg wird eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.
  • Ab 100 m Flughöhe: Hier dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde.
  • Flugverbot z. B. über Wohngrundstücken, Naturschutz gebieten, Menschenansammlungen und Industrieanlagen

Natürlich wird, wie überall in Deutschland, die Einhaltung behördlich überwacht. Diese Ehre gebührt im Zusammenhang mit der Drohnenversicherung dem Luftfahrtbundesamt. Auch stellt dieses sicher, dass vor der ersten Inbetriebnahme die hierzu notwendigen Genehmigungen erteilt werden.

Daneben erfolgt eine gleichzeitige Überwachung des jeweiligen Luftraumes durch die Deutsche Flugsicherung (DFL).

Weitere Infos im Zusammenhang mit der Neuordnung und der hieraus resultierenden Konsequenzen stellt Ihnen das Luftfahrtbundesamt sowie das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mittels kostenloser Flyer zur Verfügung.

Genehmigung: Ohne Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht möglich

Zur Vereinfachung der Einhaltung der Regeln agieren die Behörden nach dem Muster der KFZ-Zulassung.

Heißt: Keine Genehmigung zum Flugbetrieb von versicherungspflichtigen Drohnen ohne Nachweis einer geeigneten Drohnenversicherung.

Diese bietet Ihnen die AXA Geschäftsstelle Claus Decker oHG in Zülpich an. Sie deckt speziell die Bedürfnisse eines Drohnenpilotes allumfassend ab.

Angeboten wird Ihnen die Drohnenversicherung im Rahmen unserer BOXFlex Haftpflichtversicherung, in welche die Drohnenversicherung als Zusatzbaustein inkludiert werden kann. Selbstverständlich zwingen wir Sie nicht, unbedingt eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, so dass wir Ihnen die Drohnenversicherung auch als Einzelpolice anbieten möchten. Sie haben die Wahl!

Terminvereinbarung: In Zülpich und Umgebung sind wir für Sie da

Sie haben weitergehende Fragen? Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Beratungsgespräch. In unseren Geschäftsräumen der AXA Geschäftsstelle Claus Decker oHG in Zülpich sind wir für Sie da.

Selbstverständlich besuchen wir Sie auch gerne in Ihren Geschäftsräumen. Wir richten uns ganz nach Ihnen!

AXA Geschäftsstelle Claus Decker oHG in Zülpich
Münsterstraße 32
53909 Zülpich
02252/835850
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