AXA Leipzig Fink & Wagner GmbH | Betriebsrentenstärkungsgesetz

AXA Versicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig Betriebsrentenstärkungsgesetz Leipzig

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz der
AXA Versicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft. Doch was bewirkt es eigentlich genau? Die AXA Versicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig bietet Ihnen kurz und kompakt alles Wissenswerte, damit Sie auf dem neusten Stand sind. Das neue Gesetz soll für neue Impulse und Anreize in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) stehen. Besonders in kleinen und mittleren Unternehmen soll durch ergänzende Fördermaßnahmen die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge erhöht werden. Ein weiterer Vorteil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die Verbesserung des Anreizes zur Eigenvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen. Doch nicht nur für Mitarbeiter, sondern auch für Arbeitgeber bietet das Gesetz attraktive Vorteile. So soll durch das neue Gesetz die betriebliche Altersvorsorge noch stärker zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung genutzt werden. Laut Umfragen ist diese nämlich in allen Branchen ein optimales Personalinstrument. Dies können Sie auf unserer Website selbst sehen. Dort befindet sich eine Grafik, die die Ergebnisse der eingesetzten Instrumente wie beispielsweise variable Vergütung oder regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen zeigt und die positiven Seiten der Betriebsrente hervorhebt.

Was hat sich verbessert?

Zahlreiche Chancen und Verbesserungen bietet Ihnen das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz, welches Ihnen die AXA Versicherung Fink & Wagner GmbH in Leipzig vorstellen möchte. Alle, die bereits jetzt eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen haben, können weiterhin alle Durchführungswege und Fördermöglichkeiten nutzen. Auch die bereits bestehenden Verträge werden weiterhin fortgeführt. Alle, die bereits eine tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersvorsorge nutzen, können von neuen Rahmenbedingungen 2018 profitieren. Für beide Varianten gelten die neuen Ergänzungen und Optimierungen ab dem kommenden Jahr.

Die Direktversicherung

Im Rahmen der Direktversicherung und Pensionskasse/ Pensionsfonds gelten für Sie zahlreiche neue Vorteile. So kommt es beispielsweise zu neuen Steuerentlastungen für Arbeitgeber zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter bis zu einem Gehalt von monatlich 2.200 Euro (sog. bAV-Förderbetrag für Arbeitgeber). Ebenfalls wird auch die Nutzung der Riesterförderung für Sie in der betrieblichen Altersvorsorge deutlich optimiert. Falls der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung der Mitarbeiter Sozialabgaben spart, so besteht für Neuverträge ab 2019 und auch für Altverträge ab 2022 eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von 15%. Ein weiterer Pluspunkt ist die Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens für die Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG. Selbst Verbesserungen für die staatliche Förderung bei Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Unternehmen und die Regelungen bei Abfindung werden durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz für Sie möglich. Des Weiteren wird auch die staatliche Förderung für ganze Kalenderjahre ohne Entgeltbezug z.B. bei Elternzeit, Sabbatjahr, Entsendung ins Ausland (Nachdotierungsmöglichkeit) verbessert. Zu beachten ist, dass diese Neuregelung nicht für Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Direktzusage gilt.

Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Übergreifend gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge ein neuer Freibetrag für die Grundsicherung der Mitarbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung. Des Weiteren gibt es auch die Möglichkeit zur Nutzung von Opting-Out-Modellen (lt. Gesetz: „Optionssystemen“). Wichtig zu wissen ist weiterhin, dass die bekannten Durchführungswege und bisherigen Fördermöglichkeiten der bAV unverändert bestehen bleiben.

Neuregelungen für tarifvertraglich geregelte bAV

Auch die Neuregelungen für die tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersvorsorge sind vielseitig. So wird beispielsweise das sogenannte „Sozialpartnermodell“ eingeführt. Dieses ermöglicht den Tarifvertragsparteien die betriebliche Altersvorsorge tarifvertraglich zu vereinbaren. Dies erfolgt, indem in den Tarifverträgen exklusiv die reine Beitragszusage vereinbart werden kann. Diese beinhalten unter anderem keine garantierten Leistungen (weder in der Aufschub- noch in der Rentenphase), ausschließlich laufende Renten (kein Kapitalwahlrecht) und auch keine Haftung des Arbeitgebers. Dabei müssen die hierfür geltenden speziellen Rahmenbedingungen erfüllt werden. Allerdings betrifft dies nur den Arbeitgeber, wenn dieser der Tarifbindung unterliegt oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbart hat. Der Gesetzgeber schafft somit neue Varianten, um die betriebliche Altersvorsorge weitgehend zu verbreiten.

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