Die Haftpflichtversicherung – im Dienst ebenso wichtig wie privat

Die Haftpflichtversicherung gilt allgemeinhin als eine der wichtigsten Versicherung überhaupt. Einfach weil kein Mensch unfehlbar ist und weil schon kleine Unachtsamkeiten zuweilen eine sehr große und vor allem negative Auswirkung haben können. Doch, wenn Sie sich im privaten Bereich gegen die Haftungsforderungen von Menschen, die womöglich in einem unachtsamen Moment von Ihnen geschädigt werden, versichern – warum sollten Sie dies nicht auch für Ihren Dienstalltag tun? Warum das notwendig ist? Weil die Gefahren hier allgegenwärtig sind!

Das können Sie von der Diensthaftpflichtversicherung der DBV erwarten

Ihre Diensthaftpflicht der DBV springt für Sie in die Bresche, wenn es wirklich einmal zu einem Haftungsfall kommt. Dazu gehören die folgenden Leistungen:

  • Wir treten bei berechtigten Ansprüchen geschädigter Dritter (in der Regel Ihres Dienstherrn) ein
  • Wir prüfen an Sie gestellt Forderungen und weisen unberechtigte Haftungsforderungen zurück
  • Wir schützen Sie vor unberechtigter Inanspruchnahme – notfalls auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
  • Gerechtfertigte Ansprüche gegen Sie werden zu 100 % von uns getragen

Die Diensthaftpflichtversicherung – damit Sie dauerhaft ruhig schlafen können

In welchen Fällen könnte denn eine Haftung auf Sie zukommen? Generell gilt natürlich, dass Ihr Dienstherr erst einmal für Fehler und Schäden haftet, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Dienst verursachen bzw. begehen. Das bedeutet aber nicht, dass damit alles erledigt ist. Denn je nachdem wie schwerwiegend der von Ihnen begangene Fehler war und ob er vermeidbar gewesen wäre, kann ein Haftungsfall eintreten. Das ist abhängig von der Art des Schadens und vor allem davon, ob Ihnen der Fehler, der zum Schaden geführt hat, vorwerfbar ist oder nicht. Man unterscheidet zu diesem Zweck zwischen Schäden, die auf fahrlässiges Handeln oder auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sind.
 
Von Vorsatz spricht man, wenn Wissen und Wollen vorlag. Wenn Sie sich also eines Fehlverhaltens schuldig gemacht haben und genau um die Folgen dieses Fehlverhaltens wussten, diese dabei sogar entweder bewusst herbeiführen wollten oder aber sie zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ein verantwortungsbewusster Mitarbeiter, ob Beamter oder Angestellter, wird sich natürlich keiner solchen vorsätzlichen Pflichtverletzung schuldig machen. Viel häufiger kommen Fälle der Fahrlässigkeit vor. Hier unterscheidet man zwischen:

  • Leichter Fahrlässigkeit (Fehler, die durchaus passieren können)
  • Mittlerer Fahrlässigkeit (die gebotene Sorgfalt wurde außer Acht gelassen)
  • Grobe Fahrlässigkeit (einfachste notwendige Überlegungen wurden nicht angestellt, sonst wäre der Fehler vermeidbar gewesen)

Je nachdem, welche Art der Fahrlässigkeit vorliegt können Sie gar nicht, teilweise oder ganz für entstandene Schäden für Ihren Dienstherrn haftbar gemacht werden. Dabei gibt es eine Vielzahl von Beispielen, in denen ein Haftungsfall eintreten kann.

Je nach Tätigkeit können Haftungsfälle ganz unterschiedlich aussehen

Der Lehrer kann haftbar gemacht werden, wenn er den Schulschlüssel verliert oder wenn er seine Pausenaufsicht vernachlässigt. Der Beamte in der allgemeinen Verwaltung kann sich fahrlässigen Handelns schuldig machen, wenn er einen notwendigen Leistungsbescheid zu spät erlässt und die Forderungen deshalb nicht mehr beigetrieben werden können. Ein Beamter im Dienst des Finanzamtes könnte ebenso verspätet Steuerschulden einfordern. Der Beamte in der Bauverwaltung erlässt einen falschen Ablehnungsbescheid für einen Bauantrag, was erst im Klageverfahren korrigiert wird. Hier wären ggfls. die Prozesskosten im Rahmen der Diensthaftung zu ersetzen. Die Liste ließe sich mit den verschiedensten Tätigkeiten und Berufen in denen Beamte beschäftigt sind, endlos fortsetzen.

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