Unterstützungskasse

Weshalb Unterstützungskassen sinnvoll sind

Zur Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung ist eine Unterstützungskasse sinnvoll. Diese ist recht flexibel einsetzbar. Gerade für Mitarbeiter, welche einen besonderen Absicherungsbedarf besitzen, ermöglichen Unterstützungskassen besondere Freiräume. Zur klaren Strukturierung einer betrieblichen Altersversorgung ist die Unterstützungskasse aufgrund Kombinationsmöglichkeiten mit einer Direktversicherung für sämtliche Mitarbeiter optimal nutzbar. Sofern man beispielsweise Entgeltumwandlungsbeiträge sowie Arbeitgeberbeiträge strikt voneinander trennen möchte, wäre dies damit möglich.

Unkomplizierte Funktion der Unterstützungskasse:

AXA Stuttgart MB Versicherungsvermittlungs GmbH | AXA Unterstützungskasse

Sinnvolle Bestandteile einer betrieblichen Altersversorgung

Die Unterstützungskasse der AXA Geschäftsstelle MB Versicherungsvermittlungs GmbH in Stuttgart bietet Ihnen Kombinations-Möglichkeiten unterschiedlicher Leistungen. Hierbei können Sie in einem Leistungsplan Leistungen zur Alters-, Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsabsicherung sowie Hinterbliebenenversorgung zusammenfassen. So besteht die Möglichkeit von Renten- sowie Kapitalleistungen im Rahmen des Leistungsplanes. Dabei erfolgt anhand des Bedarfs Ihres Unternehmens sowie Ihrer Arbeitnehmer die Ausgestaltung der Leistungen. Mithilfe von Abschlüssen einer Rückdeckungsversicherung bei AXA werden Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse finanziert.
 
Die Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung. In dieser ist für Sie als Arbeitgeber eine Mitgliedschaft möglich.

Überblick der Förderungen der Unterstützungskasse

Arbeitgeberfinanzierte Beitragszahlungen

Steuerliche Betrachtung der Beitragszahlungen:
Es besteht unbegrenzte Steuerfreiheit arbeitgeberfinanzierter Beiträge für Arbeitnehmer. Eine Absetzbarkeit dieser Beiträge als Betriebsausgaben ist für Arbeitgeber unbegrenzt möglich.
 
Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung der Beitragszahlungen:
Bezüglich der Sozialversicherung sind derartige Beiträge für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer unbegrenzt beitragsfrei.

Arbeitnehmerfinanzierte Beitragszahlungen

Die Entgeldumwandlung:
Steuerliche Betrachtung der Beitragszahlung:
Auf Arbeitnehmer-Seite werden Beitragszahlungen aus dem Bruttoeinkommen finanziert. Somit entfällt hierfür unbegrenzt eine steuerliche Belastung.
Arbeitgeber können derartige Beiträge unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzen.

Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung der Beitragszahlung:
Bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sind derartige Beitragszahlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitragsfrei.

Vergleich der Unterstützungskasse

Vorteile auf Arbeitgeberseite

  • Sämtliche betriebsfremden Versorgungsrisiken werden ausgelagert.
  • Es erfolgt keine Bilanzberührung.
  • Bei Arbeitgeber-Finanzierung erfolgt steuerliche Beschränkung auf Höchstleistungen.
  • Beitragszahlungen sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei.
  • Der Verwaltungsaufwand ist minimal.
  • Bei Mitarbeitern mit hohem Einkommen besteht Mehrwert.
  • Aufgrund Übertragung der Versorgung zu einem neuen Arbeitgeber kann vorzeitiges Ausscheiden eines Mitarbeiters einfach gehandhabt werden.
  • PSV-Beiträge sowie Verwaltungsgebühren sind als Betriebsausgaben absetzbar. Beiträge werden zur Rückdeckungsversicherung geleistet.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden gespart. Dies erfolgt bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Entgeltumwandlung.
  • Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Mitarbeiters besteht kein Nachfinanzierungsrisiko.

Vorteile auf Arbeitnehmerseite

  • Bei Entgeltumwandlung erfolgt eine Sozialversicherungsersparnis bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Es besteht unbegrenzte Steuerfreiheit der Beitragszahlung.
  • Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalzahlung anstatt lebenslanger Altersrente.
  • Eine beitragsfreie Fortsetzung der Versorgung oder Übertragung des Versorgungsanspruchs auf einen neuen Arbeitgeber sind bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis möglich.
  • Aufgrund Auslagerung der Versorgungsleistungen auf die Unterstützungskasse sowie Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) besteht auch bei Arbeitgeber-Insolvenz große Sicherheit.
  • Der Einschluss einer Hinterbliebenen- sowie Berufsunfähigkeitsleistung ist möglich.
  • Versorgungsleistungen werden erst im Versorgungsalter und dann meist zu niedrigeren Steuersätzen besteuert.

Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot hierfür von den Experten der AXA Geschäftsstelle MB Versicherungsvermittlungs GmbH in Stuttgart erstellen.

AXA Stuttgart MB Versicherungsvermittlungs GmbH | Details zur Unterstützungskasse der AXA

Informationen zur Unterstützungskasse

Weitere Details zur Unterstützungskasse der AXA

Wählbare Versorgungsformen der Unterstützungskasse

Sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen können durch die Unterstützungskasse zugesagt werden. Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenleistungen stehen als Versorgungs-Erweiterung zur Verfügung. Die Absicherung vorzeitiger Risiken ist damit möglich.

Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen bei Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer

Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben ist bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskasse möglich. Auch für zu leistende Verwaltungshonorare besteht steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben. Mittels einer Unterstützungskasse zugesagte Versorgungszusagen muss der Arbeitgeber nicht bilanzieren. Die steuerfreie Beitrags-Einzahlung, welche Mitarbeiter mittels Entgeltumwandlung zur rückgedeckten Unterstützungskasse leistet, sind in unbegrenzter Höhe möglich. Dadurch wird der Aufbau einer hervorragenden Zusatzversorgung aus nicht versteuernden Einkommensteilen ermöglicht.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beitragszahlungen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Beiträge sind generell sozialabgabenfrei, sofern diese zusätzlich zum Arbeitnehmergehalt finanziert werden. Sollte der Mitarbeiter Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung finanzieren, sind diese bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Hierzu muss das Einkommen lediglich innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Dies ermöglicht dem Mitarbeiter den Aufbau einer ansprechenden Zusatzversorgung aus unverbeitragten sowie unversteuerten Einkommens-Teilen.

Steuerliche Behandlung dieser Leistungen

Als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ sind Leistungen aus der rückgedeckten Unterstützungskasse voll steuerpflichtig. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass während der Anwartschaftsphase Beitragszahlungen steuerfrei sind. Mitarbeiter besitzen die Möglichkeit der Geltendmachung eines Versorgungsfreibetrages nach Vollendung ihres 64. Lebensjahres. Normalerweise sind Steuerbelastungen im Rentenalter niedriger als zu Zeiten beruflicher Aktivität. Das ist dem Versorgungsfreibetrag sowie sonstigen steuerlichen Vergünstigungen zu verdanken. Es erfolgt eine schrittweise Absenkung des Steuerfreibetrages bis 2040 auf 0 Euro.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen

Renten- sowie Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen aufgrund momentaner Gesetzeslage prinzipiell der Kranken- sowie Pflegeversicherung im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt auch für die rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung. Dabei ist vollkommen unrelevant, ob die Versorgung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer finanziert wurde. Gesetzlich sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer sind hiervon betroffen. An entsprechenden Beitragszahlungen sind Arbeitgeber nicht beteiligt. Somit muss der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- sowie Pflegeversicherung vollständig selbst tragen.
 
Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung beinhalten einen Freibetrag, bezogen auf einen Krankenversicherungsbeitrag. Dieser beträgt in der Regel monatlich 1/20 der gewöhnlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Die Auszahlung der Nettorenten steigert sich dadurch. Hiervon betroffen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich sowie freiwillig Versicherte.

Vorgehensweise bei einem frühzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen behält ein Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen des Betriebsrentengesetzes unter gewissen Voraussetzungen bei einer Unterstützungskassenversorgung seine Anwartschaft auf die Leistungen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Unverfallbarkeit.
 
Eine direkte gesetzliche Unverfallbarkeit ist bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen, die sogenannte Entgeltumwandlung, ausdrücklich geregelt.
 
Hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet und bestand zumindest drei Jahre die Versorgungszusage, tritt auch bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen die Unverfallbarkeit ein.
 
Es besteht für Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen, welche aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, die Fortsetzungs-Möglichkeit der Unterstützungskassenversorgung. Dies ist möglich, wenn ein neuer Arbeitgeber in der Unterstützungskasse von AXA Mitglied wird. Die Versorgung bleibt für den Mitarbeiter in Höhe der bis zum Ausscheiden finanzierten Beiträge erhalten, sollte ein neuer Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht zustimmen.
 
Im Wege des Rückkaufs der Rückdeckungsversicherung wird ein aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdendes Rückdeckungskapital an die Unterstützungskasse zurückbezahlt, sofern bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung ein Arbeitnehmer ohne unverfallbare Anwartschaft aus dem Unternehmen ausscheidet. Insoweit besteht die Möglichkeit, dieses zur Beitragsreduzierung weiter bestehender Rückdeckungsversicherungen zu verwenden.

Zur Einrichtung der Unterstützungskassenversorgung fallen geringfügige Zusatzkosten an

Lediglich ein geringer Verwaltungsaufwand fällt für Arbeitgeber an. Dieser beschränkt sich essenziell auf eine Beantragung der Versicherung, die vertragsgemäße Leistung vereinbarter Beiträge und entsprechende Meldung eventueller Ausscheidungsfälle.
 
Die überwiegende Anzahl anfallender Verwaltungsaufgaben, sogar die Verwaltung laufender Rentenfälle, wird gegen eine geringe Gebühr durch die Unterstützungskasse für Arbeitgeber übernommen.
 
Mithilfe des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) werden laufende Renten sowie unverfallbare Anwartschaften der Unterstützungskasse gegen Insolvenz des Trägerunternehmens geschützt. Der PSV-Beitrag, welcher im Verhältnis zum Absicherungsumfang lediglich einen Promillesatz beträgt, dient dieser entsprechenden Absicherung. Der PSV-Beitrag wird jährlich erneut festgelegt.

Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Sogar für den Fall einer eventuellen Arbeitgeber-Insolvenz besteht für künftige Versorgungsleistungen Schutz. Dieser Schutz besteht mithilfe des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Entsprechende Mitgliedsbeiträge an den PSV sind vom Arbeitgeber zu leisten.

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