Unterstützungskasse
Weshalb Unterstützungskassen sinnvoll sind
Unkomplizierte Funktion der Unterstützungskasse:
Sinnvolle Bestandteile einer betrieblichen Altersversorgung
Überblick der Förderungen der Unterstützungskasse
Vergleich der Unterstützungskasse
Informationen zur Unterstützungskasse
Weitere Details zur Unterstützungskasse der AXA
Wählbare Versorgungsformen der Unterstützungskasse
Sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen können durch die Unterstützungskasse zugesagt werden. Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenleistungen stehen als Versorgungs-Erweiterung zur Verfügung. Die Absicherung vorzeitiger Risiken ist damit möglich.
Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen bei Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben ist bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskasse möglich. Auch für zu leistende Verwaltungshonorare besteht steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben. Mittels einer Unterstützungskasse zugesagte Versorgungszusagen muss der Arbeitgeber nicht bilanzieren. Die steuerfreie Beitrags-Einzahlung, welche Mitarbeiter mittels Entgeltumwandlung zur rückgedeckten Unterstützungskasse leistet, sind in unbegrenzter Höhe möglich. Dadurch wird der Aufbau einer hervorragenden Zusatzversorgung aus nicht versteuernden Einkommensteilen ermöglicht.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beitragszahlungen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Beiträge sind generell sozialabgabenfrei, sofern diese zusätzlich zum Arbeitnehmergehalt finanziert werden. Sollte der Mitarbeiter Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung finanzieren, sind diese bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Hierzu muss das Einkommen lediglich innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Dies ermöglicht dem Mitarbeiter den Aufbau einer ansprechenden Zusatzversorgung aus unverbeitragten sowie unversteuerten Einkommens-Teilen.
Steuerliche Behandlung dieser Leistungen
Als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ sind Leistungen aus der rückgedeckten Unterstützungskasse voll steuerpflichtig. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass während der Anwartschaftsphase Beitragszahlungen steuerfrei sind. Mitarbeiter besitzen die Möglichkeit der Geltendmachung eines Versorgungsfreibetrages nach Vollendung ihres 64. Lebensjahres. Normalerweise sind Steuerbelastungen im Rentenalter niedriger als zu Zeiten beruflicher Aktivität. Das ist dem Versorgungsfreibetrag sowie sonstigen steuerlichen Vergünstigungen zu verdanken. Es erfolgt eine schrittweise Absenkung des Steuerfreibetrages bis 2040 auf 0 Euro.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen
Renten- sowie Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen aufgrund momentaner Gesetzeslage prinzipiell der Kranken- sowie Pflegeversicherung im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt auch für die rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung. Dabei ist vollkommen unrelevant, ob die Versorgung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer finanziert wurde. Gesetzlich sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer sind hiervon betroffen. An entsprechenden Beitragszahlungen sind Arbeitgeber nicht beteiligt. Somit muss der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- sowie Pflegeversicherung vollständig selbst tragen.
Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung beinhalten einen Freibetrag, bezogen auf einen Krankenversicherungsbeitrag. Dieser beträgt in der Regel monatlich 1/20 der gewöhnlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Die Auszahlung der Nettorenten steigert sich dadurch. Hiervon betroffen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich sowie freiwillig Versicherte.
Vorgehensweise bei einem frühzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen behält ein Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen des Betriebsrentengesetzes unter gewissen Voraussetzungen bei einer Unterstützungskassenversorgung seine Anwartschaft auf die Leistungen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Unverfallbarkeit.
Eine direkte gesetzliche Unverfallbarkeit ist bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen, die sogenannte Entgeltumwandlung, ausdrücklich geregelt.
Hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet und bestand zumindest drei Jahre die Versorgungszusage, tritt auch bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen die Unverfallbarkeit ein.
Es besteht für Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen, welche aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, die Fortsetzungs-Möglichkeit der Unterstützungskassenversorgung. Dies ist möglich, wenn ein neuer Arbeitgeber in der Unterstützungskasse von AXA Mitglied wird. Die Versorgung bleibt für den Mitarbeiter in Höhe der bis zum Ausscheiden finanzierten Beiträge erhalten, sollte ein neuer Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht zustimmen.
Im Wege des Rückkaufs der Rückdeckungsversicherung wird ein aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdendes Rückdeckungskapital an die Unterstützungskasse zurückbezahlt, sofern bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung ein Arbeitnehmer ohne unverfallbare Anwartschaft aus dem Unternehmen ausscheidet. Insoweit besteht die Möglichkeit, dieses zur Beitragsreduzierung weiter bestehender Rückdeckungsversicherungen zu verwenden.
Zur Einrichtung der Unterstützungskassenversorgung fallen geringfügige Zusatzkosten an
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