Haftung
Bei Pflichtverletzungen Beamter, während der Ausübung eines öffentlichen Amtes, infolge hoheitlicher Tätigkeit, kann sich, für eingetretene Schäden, Haftung ergeben. Dabei wird bei der Haftung zwischen Außen- und Innenverhältnis unterschieden.
Gegenüber Dritten – also im Außenverhältnis - haftet immer grundsätzlich der Dienstherr. Das heißt, dass im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten auf den Dienstherrn übergeleitet werden. Im Innenverhältnis allerdings, kann der Dienstherr Anspruch auf Haftung, gegen den Beamten verlangen. Vorrausetzung für diesen Anspruch, ist die Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten (Dienstvergehen) des Beamten. Diese liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Dann besteht Rückgriffs Haftung des Dienstherrn, gegenüber dem Beamten. Für einen solchen Fall wurde die Amts-/ Diensthaftpflichtversicherung der MB Versicherungsvermittlungs GmbH entwickelt. Für viele Beamte kann eine solche Versicherung unentbehrlich sein - vor allem da Beamte stets sehr hohe Verantwortung zu tragen haben.
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