AXA Bremen fair Finanzpartner oHG | Betriebsrentenstärkungsgesetz​

AXA Regionalvertretung fair Finanzpartner oHG in Bremen Betriebsrentenstärkungsgesetzt

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz der AXA Regionalvertretung fair Finanzpartner oHG in Bremen

Seit dem 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten – ein Gesetz, welches primär dazu geschaffen wurde, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) aus dem Schatten anderweitiger Vorsorgelösungen zu befreien.

Die betriebliche Altersvorsorge wurde durch weitere Erhöhungen der Förderungen speziell in klein- und mittelständischen Unternehmen attraktiver ausgestaltet und darüber hinaus für geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter lukrativer gestaltet um eine höhere Abschlussquote auch in dieser Berufsgruppe zu schaffen.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Wichtigste im Überblick

Nur etwa 60 Prozent der Arbeitnehmer zahlen in die betriebliche Altersvorsorge ein und nutzen die Möglichkeit des Arbeitergebers, eine Betriebsrente zu erhalten. Zwar sorgt mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer mit der bAV für das Alter vor, doch verzichten rund 40 Prozent der Arbeitnehmer auf diese Form der Absicherung. Da das Rentenniveau stetig sinkt, droht immer mehr Arbeitnehmern die Altersarmut. Dies ist ebenfalls ein Grund, weshalb das Betriebsrentenstärkungsgesetz ins Leben gerufen wurde.

Nachfolgend die wichtigsten Fakten im Überblick
für Sie zusammengefasst

AXA Bremen fair Finanzpartner oHG | Betriebsrentenstärkungsgesetz​
  • Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersvorsorge an Attraktivität gewinnen. Vor allem Geringverdiener sollen dadurch einen Anreiz erhalten. Sie sollen sich für die Betriebsrente des Arbeitgebers entscheiden, um auf diese Weise das Risiko der Altersarmut zu senken.
  • Zu den Änderungen, die das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge mitbringt, gehören unter anderem die Erhöhung des Förderrahmens, der Freibetrag bei der Grundsicherung und das Sozialpartner-Modell. Dieses ermöglicht die Vereinbarung der betrieblichen Altersvorsorge im Tarifvertrag.
  • Das BRSG bietet nicht nur für die Arbeitnehmer Vorteile, auch die Arbeitgeber profitieren davon. Als Vorteile zu nennen sind zum Beispiel die steuerlichen Vergünstigungen der Mitarbeiter sowie die unkomplizierte Handhabung der Betriebsrente für den Arbeitgeber.
  • Mit dem BRSG entscheiden sich immer mehr Arbeitnehmer für die betriebliche Altersvorsorge und es fällt leichter den Überblick zu behalten.

Mehr Mitarbeiter gewinnen und binden

Für Arbeitgeber hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine tragende Rolle als Instrument der Mitarbeiterbindung und -gewinnung eingenommen – noch stärker, als es die bAV bereits vor des Gesetzesänderung gab.

Umfragen zur Folge wird die betriebliche Altersvorsorge in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz punktet

Durch Änderungen bei der Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds

Doch was hat sich konkret mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verändert?

Im Zusammenhang mit der Direktversicherung haben sich arbeitgeberseitig neue Steuerentlastungen zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter bis zu einem Gehalt von 2.200 Euro – dem sogenannten bAV-Förderbeitrag für Arbeitgeber ergeben, ferner wurde die Riester-Förderung innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge attraktiver ausgestaltet.

Ab sofort erhalten aus dem Unternahmen ausscheidende Mitarbeiter und Beschäftigte, welche ein Kalenderjahr ohne Entgeltbezüge, beispielsweise aufgrund Elternzeit, Sabbatjahr etc. in Anspruch genommen haben, eine verbesserte staatliche Förderung – bei den ausscheidenden Mitarbeiten durch Regelungen der Abfindung, bei den Beschäftigten ohne Entgelt im Zusammenhang mit Nachdatierungsmöglichkeiten.

Sollte der Arbeitgeber durch die bAV eine Ersparnis von Sozialabgaben erwirtschaften, besteht seit 2019 (Altverträge ab 2022) die Verpflichtung, einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent zu zahlen. Darüber hinaus erhöht sich der Förderrahmen für die Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.

Neuregelungen für tarifvertraglich vereinbarte betriebliche Altersvorsorgeverträge 

Bei tarifvertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge wurde ein sogenanntes Sozialpartnermodell eingeführt. Jenes bietet beiden Tarifvertragsparteien neue Möglichkeiten, unter Berücksichtigung der entsprechenden Rahmenbedingungen die bAV umzusetzen.

Übergreifend für alle Durchführungswege der bAV gilt zukünftig

  • ein neuer Freibetrag für die Grundsicherung der Mitarbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung
  • die Möglichkeit zur Nutzung von Opting-Out-Modellen (lt. Gesetz: Optionssystemen).

Hier sehen Sie die Verbesserung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Überblick

Auf den Punkt zusammengefasst kann man sagen, dass alle bisherigen Wege der betrieblichen Altersvorsorge erhalten bleiben und verbessert werden. Darüber hinaus gibt es eine interessante neue Variante, die für tarifvertraglich vereinbarte betriebliche Altersvorsorgen geschaffen wurde. In den folgenden Bereichen schafft das BRSG neue Wege und Chancen:
 
Im Rahmen der Direktversicherung (auch bei Pensionskassen und Pensionsfonds)

  • Es bieten sich neue Möglichkeiten der Entlastung der Steuer für Arbeitgeber zum Aufbau einer durch den Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter bis zu einem Gehalt von mtl. 2.200 EUR – der sogenannte Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber
  • Die Nutzung der Riesterförderung in der betrieblichen Altersvorsorge wird durch den Gesetzgeber attraktiver gestaltet
  • Soweit der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung der Mitarbeiter-Sozialabgaben spart, so besteht für Neuverträge ab 2019 und für Altverträge ab 2022 eine Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschusses von 15%.
  • Es ist die Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens für die Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EstG verankert
  • Die staatliche Förderung bei Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Unternehmen zum Beispiel für Regelungen bei Abfindung wird verbessert.
  • Es gibt eine verbesserte staatliche Förderung für ganze Kalenderjahre ohne Entgeltbezug zum Beispiel aufgrund von Elternzeit, einem Sabbatjahr oder einer Entsendung ins Ausland. Hier wird die Möglichkeit der Nachdatierung geschaffen.

Übergreifend für alle Durchführungsarten der betrieblichen Altersvorsorge

  • Es wird ein neuer Freibetrag für die Grundsicherung der Mitarbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen
  • Es gibt nun auch eine Möglichkeit zur Nutzung von Opting-Out-Modellen – vom Gesetzgeber als „Optionssysteme“ bezeichnet

Neuregelungen für tariflich geregelte betriebliche Altersversorgung

  • Hier wird ein sogenanntes Sozialpartner-Modell eingeführt
  • Dieses Sozialpartner-Modell bietet beiden Parteien des Tarifvertrags eine neue Möglichkeit, Varianten der betrieblichen Altersvorsorge tarifvertraglich zu vereinbaren
  • Dabei gelten dann spezielle Bedingungen, die zu erfüllen sind
  • Dies betrifft ausschließlich Arbeitgeber, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell arbeitsvertraglich oder in Form einer Nebenabrede vereinbaren oder vereinbart haben

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